DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 3 - 3
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit durch die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz ermittelt der Unternehmer die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und legt notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

Zu den Maßnahmen, die sich aus einer Einstufung als gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ergeben können, siehe auch Abschnitt 4.1 und Anhang 1 dieser BG-Information.