DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Versicherten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit den persönlichen Schutzausrüstungen verbundene Zusatzausrüstung. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die z.B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

    Zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehören z.B.:

    • Schutzkleidung,

    • Hand- und Armschutz,

    • Schnitt- und Stechschutz,

    • Atemschutz,

    • Fuß- und Knieschutz,

    • Augen- und Gesichtsschutz,

    • Kopfschutz,

    • Gehörschutz,

    • Hautschutzmittel,

    • PSA gegen Absturz,

    • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen,

    • PSA gegen Ertrinken.

  2. 2.

    Hautschutzmittel sind Hautmittel, die vor einer hautbelastenden beruflichen Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen ist. Hautschutzmittel sind persönliche Schutzausrüstungen. Sie können gegebenenfalls auch in Verbindung mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen angewendet werden.

  3. 3.

    Arbeitskleidung ist Kleidung ohne besondere Schutzfunktion, die bei der Arbeit getragen wird; sie zählt somit nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.

  4. 4.

    Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, um den Benutzer vor übermäßiger Belastung durch die persönlichen Schutzausrüstungen zu schützen.

  5. 5.

    Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.

  6. 6.

    Gefährdung ist ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens besteht. Eine Gefährdung entsteht z.B. durch ein mögliches räumliches oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrenquelle mit Versicherten, bei denen daraufhin eine schädigende Wirkung eintreten kann.

  7. 7.

    Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

  8. 8.

    Zusatzausrüstungen (Zubehör) sind Ausrüstungen, die mit persönlichen Schutzausrüstungen verbunden werden können und die die Schutzfunktion unter besonderen Bedingungen sicherstellen, z.B. Kinnriemen am Schutzhelm.