DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 4.1 - Arbeiten mit Absturzgefahr

4.1.1
Sind "Arbeiten mit Absturzgefahr" als gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu betrachten?

Siehe § 8 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Gemäß der BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) zählen zu den gefährlichen Arbeiten auch "Arbeiten mit Absturzgefahr". Daraus ist abzuleiten, dass auch Arbeiten unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen grundsätzlich als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu betrachten sind.

Als geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz kommen "Auffang-, Rückhalte- oder Positionierungssysteme" in Betracht. Welche persönlichen Schutzausrüstungen tatsächlich zur Anwendung gelangen, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Siehe hierzu auch Anhang 1 Methode zur "Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen".

4.1.2
Dürfen Arbeiten mit Absturzgefahr unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen in "Alleinarbeit" durchgeführt werden?

Siehe § 8 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Die Beantwortung der Frage, ob Alleinarbeit zulässig ist, ist sowohl von der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz als auch der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängig.

Grundsätzlich kommen bei "Arbeiten mit Absturzgefahr" zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Verwendung eines "Auffangsystems" als persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

    Auf Grund der hohen Risiken für Leib und Leben nach Stürzen bei Arbeiten in Verbindung mit der Verwendung von "Auffangsystemen" sind diese grundsätzlich als "gefährliche Arbeiten" im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) einzustufen. Hieraus ergibt sich, dass Alleinarbeit nicht zulässig ist und daher mindestens eine zweite Person erforderlich ist; dies hat besondere Bedeutung für die unverzügliche Einleitung von Sofort- und Rettungsmaßnahmen.

  • Verwendung eines "Rückhalte- oder Positionierungssystems" als persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr und Verwendung von Rückhalte- und Positionierungssystemen kann alternativ vorgegangen werden. Entweder wird der ungünstigste Fall "Einstufung als gefährliche Arbeit/Verbot der Alleinarbeit" im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) angenommen oder es wird eine individuelle Risikobeurteilung durchgeführt, aus der sich die erforderlichen Maßnahmen ergeben. In Anhang 1 dieser BG-Information ist die Methode zur "Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen" enthalten. Eine umfangreiche Beispielsammlung ist auf der Internetseite des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" veröffentlicht (www.hvbg.de/psa).