DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstungen Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

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Abschnitt 4 - 4
Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können; siehe auch Abschnitt 2 Nr. 6.

Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zur Personensicherheit zu treffen.

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

§ 8
Gefährliche Arbeiten

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Im Folgenden wird anhand konkreter Fallgestaltungen beispielhaft aufgezeigt, wie die Anforderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) umgesetzt werden können. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung.