DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgen dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten. Man unterscheidet zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorgen. Eine Untersuchungspflicht für die Beschäftigten liegt vor, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Werden Grenzwerte zwar eingehalten, ist eine Gefährdung aber generell nicht auszuschließen, sind den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin die entsprechenden Untersuchungen anzubieten und zu ermöglichen.

Die Berechtigung zur Durchführung dieser Untersuchungen haben sogenannte Betriebsärzte und Betriebsärztinnen (Fachärzte für Arbeitsmedizin), aber auch speziell ermächtigte Ärzte und Ärztinnen. Nähere Auskünfte und Ansprechpartnerin Betriebsnähe können bei den örtlichen Präventionsdiensten der Unfallversicherungsträger erfragt werden.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber ihren Beschäftigten. Vorsorgen sind vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen (normalerweise alle drei Jahre) und bei Beschwerden auf Wunsch der Beschäftigten durchzuführen bzw. anzubieten.

Für Hufbeschlagschmiedinnen und -schmiede kommen folgende arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Betracht:

Pflichtvorsorgen:

  • G 20 "Lärm"

    zur Früherkennung von Gehörschäden bei einem Beurteilungspegel von 85 dB (A) und darüber

  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems"

    zur Früherkennung von Erkrankungen des Halte- und Bewegungsapparates (Muskel- und Skelettsystems des Rückens), des Nervensystems, der Durchblutung und der Gelenke (Auf Grund der hohen Rücken- und Gelenksbelastung von Hufbeschlagschmiedinnen und -schmieden sowie der Vibrationsbelastung der Hand-, Arm- und Schultergelenke beim Umgang mit den Handwerkzeugen sollte diese Untersuchung unbedingt in Anspruch genommen werden.)

Angebotsvorsorgen:

  • G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)"

    zur Früherkennung von Hautschädigungen durch Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren oder sonstigen Einflüssen

    (Diese Vorsorge sollte angeboten werden, wenn ein täglicher Umgang mit Zwei-Komponenten-Klebern und Knetsilikonen besteht.)

  • G 37 "Bildschirmarbeit"

    zur Erkennung von Beeinträchtigungen der Sehschärfe (Ferne, Nähe, arbeitsplatzbezogen), der beidäugigen Sehfunktion, des zentrales Gesichtsfeldes, des Farbensinnes, des Bewegungsapparates (Muskel- und Skelettsystems) und des Nervensystems.

    (Diese Untersuchung sollte genutzt werden, wenn mehr als 30 Minuten Bildschirmarbeit pro Tag geleistet werden oder Beschwerden auftreten.)