DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Atemschutz

Atemschutz scheint auf den ersten Blick für Hufschmiedinnen und -schmiede völlig überflüssig zu sein. Dem ist aber nicht so. Zwei Arten von Atemschutzfiltern kommen hier für den Einsatz in Betracht: Der erste ist der Partikelfilter. Dieser schützt vor dem Einatmen von Stäuben (z. B. von Mineralwollen) und Keimen. Stäube und Keime sind Verursacher von Lungenerkrankungen.

Partikelfilter werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Für Hufbeschlagarbeiten sind Filter mit der Bezeichnung P2 und zugehöriger Halbmaske oder partikelfiltrierende Halbmasken grundsätzlich am besten geeignet, weil sie feine Stäube und Keime nicht durchlassen, aber auch die Atmung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung ist bei den partikelfiltrierenden Halbmasken aufgedruckt. Partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 oder Partikelfilter P1 lassen deutlich mehr Partikel passieren und sind daher nicht geeignet. Partikelfiltrierende Halbmasken mit Atemventil erhöhen den Tragekomfort. (siehe Abb. 4-11).

Der zweite Atemschutz ist der Filter gegen Lösemittel. Beim Umgang mit Klebstoffen (siehe Abschnitt 7.3) werden Lösemittel frei. Wenn nicht für ausreichend Lüftung gesorgt werden kann, schützen hier Halbmasken mit Lösemittelfiltern gemäß Sicherheitsdatenblatt. Diese sind an der Kennzeichnung am Filter und an der braunen Farbmarkierung zu erkennen. Die Filter haben eine begrenzte Haltbarkeit und müssen daher luftdicht aufbewahrt werden. In einem geeigneten, dicht schließenden Plastikbehälter sind sie nach der ersten Benutzung ca. noch ein viertel bis ein halbes Jahr benutzbar, je nach Größe und Hersteller. Hier sind die Herstellerinformationen zu beachten. Filter mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum dürfen nicht mehr benutzt werden.

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Abb. 4-11 geeignete partikelfiltrierende Halbmaske