Abschnitt 14 - 14 Unterweisen der Beschäftigten
Die wichtigste Maßnahme zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zur Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist die Unterweisung. Die Praxis hat immer wieder gezeigt, dass die Behauptung "die Beschäftigten wissen doch schon alles, schließlich arbeiten sie schon lange genug in ihrem Beruf" nicht zutrifft. So kommt es beispielsweise immerwiedervor, dass Beschäftigte nicht wissen, dass nur konsequentes Tragen von Gehörschutz einer Lärmschwerhörigkeit vorbeugt.
Auch zeigt sich immer wieder, dass die Einsatzbereitschaft steigt, wenn die Beschäftigten sich mit ihren Sorgen (z. B. Probleme beim Umgang mit Pferden und deren Besitzern, körperliche Belastungen bei der Arbeit) ernstgenommen fühlen.
Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
Die Unterweisung der Beschäftigten muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen, aber mindestens jährlich erfolgen; bei Auszubildenden sogar halbjährlich. Hierbei sind mehrere kleinere Unterweisungen wesentlich wirkungsvoller als eine große Unterweisung. Der Zeitpunkt und Inhalt von Unterweisungen ist schriftlich festzuhalten.
Unterweisungsthemen für Hufbeschlagschmiedinnen und -schmiede sollten sein:
Einrichten und Absichern des Arbeitsplatzes beim Kunden
Umgang mit Pferden
Schutz des Gehörs vor Lärm
Sicherer Umgang mit Handwerkzeugen
Ergonomische günstige Arbeitshaltungen
Umgang mit Gefahrstoffen
Sicherheit beim Schweißen
Brandschutz und Erste Hilfe
Weitere Unterweisungen können sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen des Betriebes ergeben. Für die Beschäftigten sind hierfür Betriebsanweisungen hilfreich, beim Umgang mit Gefahrstoffen und Geräten aber auch vorgeschrieben. Muster hierfür finden sich im Anhang.