DGUV Information 209-076 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Hufbeschlag

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Abschnitt 6.1 - 6 Schmiedeöfen
6.1 Sicherheitstechnische Anforderungen

Alle heutigen Gasschmiedeöfen müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der Norm EN 746-2 "Industrielle Thermoprozessanlagen - Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme" genügen. Eine CE-Kennzeichnung ist gemäß der Richtlinie 2009/142/EG (Gasverbrauchseinrichtungen) nicht vorgeschrieben. Sollte der Gasschmiedeofen trotzdem mit "CE" gekennzeichnet sein, muss hinter dem CE-Zeichen die Registriernummer (meist vierstellig) der Prüfstelle angegeben sein, welche die Gasöfen auf Konformität überprüft hat. Ist dies nicht der Fall, kann von einer missbräuchlichen Verwendung des CE-Kennzeichens ausgegangen werden.

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Abb. 6-1 Kennzeichnung von Schlauchleitungen
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Abb. 6-2 Schmiedeofen

Für Verbraucher und Verbraucherinnen sind die folgenden Anforderungen von Bedeutung:

  1. 1.

    Die Herstellfirma muss dem Gasofen eine Betriebsanleitung in der jeweiligen Landessprache (hier: deutsch) beifügen, welche die wesentlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen enthält.

  2. 2.

    Die richtigen Schlauchverbindungen sind wichtig. Auf dem Schlauch muss die Norm DIN EN 1763-1 für Mittel- oder Hochdruckschläuche oder die DIN EN 3821 aufgeprägt sein und er muss mit einer Verpressung an der Schlauchverbindung (Mutter) befestigt sein (siehe Abb. 6-1). Die Verbindung mit Klammern oder Schraubklemmen ist nicht mehr zulässig. Der Schlauch darf nicht älter als acht Jahre sein, erkenntlich am aufgedruckten Herstellungsjahr.

  3. 3.

    Der notwendige Druckminderer muss baumustergeprüft sein, was entweder aus dem Typenschild (CE-Kennzeichnung mit Nummer der Prüfstelle) oder einer beigefügten Bescheinigung hervorgeht. Nach dem Druckminderer ist das Flüssiggas gasförmig, daher muss der Schlauch in Europa eine orangene Farbe haben.

  4. 4.

    Der Ofen muss mit einer Zündeinrichtung versehen sein (Piezo-Zünder). Das Zünden mittels Feuerzeug ist aus Brand- und Explosionsschutzgründen verboten.

  5. 5.

    Beim Betrieb der Öfen muss am Druckminderer eine Schlauchbruchsicherung vorhanden sein, wenn der Schlauch länger als 40 cm ist. Diese verhindert, dass beim plötzlichen Abriss des Schlauches weiter Gas ausströmen kann. Die Schlauchbruchsicherung kann ggf. auch in den Druckminderer integriert sein (vgl. Herstellerbeschreibung).

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Abb. 6-3 Schlauchbruchsicherung

Sollte der Gasschmiedeofen nur unter direkter Aufsicht betrieben werden, d. h. die Bedienperson steht immer direkt daneben (Sichtkontakt!), sind keine weiteren Schutzeinrichtungen notwendig. Entfernt sich die Bedienperson aber während des Betriebes vom Ofen, um zum Beispiel in einer Stallgasse am Pferd zu arbeiten, müssen weitere zwei Schutzeinrichtungen vorhanden sein:

  1. 6.

    An dem dem Ofen zugewandten Schlauchende muss eine Flammrückschlagsicherung angebracht werden, welche verhindert, dass bei Bränden, beim Umfallen der Gasflaschen oder bei zu kleiner Ausströmgeschwindigkeit die Flamme in die Flasche zurückschlägt.

  2. 7.

    Die Gasöfen müssen zusätzlich zwingend mit einem Thermoelement ausgerüstet sein. Dieses verhindert, dass beim Erlöschen der Flamme weiter Gas ausströmt. Diese Sicherung wird leider oft überbrückt, da es zu Wartezeiten kommt, bis die Betriebstemperatur des Thermoelementes erreicht ist. Dies ist nicht nur unzulässig sondern auch sehr gefährlich! An einer kurzen Aufwärmzeit und einer langen Haltbarkeit des Thermoelementes zeigt sich aber auch die Qualität des Gasofens.