DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 16.4 - Prüfung

  • vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort

  • arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung

  • entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine befähigte Person

  • "Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten" (BGI 825)

Fahrbare Hubarbeitsbühne (HAB)

Fahrbare Hubarbeitsbühnen (HAB) sind Maschinen, die Personen zu Arbeitsplätzen befördern, an denen sie vom Arbeitskorb aus Arbeiten verrichten.