Abschnitt 15.2 - Anforderungen an den Bediener
mindestens 18 Jahre alt
körperlich und geistig geeignet
Fähigkeiten müssen dem Unternehmer nachgewiesen werden
mindestens 18 Jahre alt
körperlich und geistig geeignet
Fähigkeiten müssen dem Unternehmer nachgewiesen werden