DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 14.3 - Bestimmungsgemäße Benutzung

  • FFZ mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen nur mit Absaugung und/oder Rußpartikelfilter einsetzen

  • Betriebsanleitung beachten

  • nur vom Hersteller für den Anbau an FFZ vorgesehene Arbeitsbühnen einsetzen

  • Arbeitsbühnen entsprechend der Betriebsanleitung anbauen und verwenden

  • Verwendung von Arbeitsbühnen mit 3-teiligem Seitenschutz und durchgriffsicherem, mind. 1,80 m hohem Rückenschutz

  • Tragfähigkeit des FFZ beachten

  • Standsicherheit beachten: ebener, tragfähiger Untergrund

  • kein Verlassen des Fahrersitzes bei besetzter Arbeitsbühne

  • kein Verfahren des FFZ bei besetzter Arbeitsbühne (Ausnahme: Feinpositionierung)

  • kein Hinauslehnen, Hinausbeugen und Hinausgreifen aus der Arbeitsbühne während einer Hub-Senk-Bewegung

  • Standplatz bei angehobener Arbeitsbühne nicht erhöhen oder verlassen

  • einwandfreie Verständigung zwischen Fahrer und Personen in der Arbeitsbühne sicherstellen