DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen

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Abschnitt 4.1 - Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Wie stelle ich fachgerechte Betreuung sicher?

Als Unternehmer mit höchstens 10 Beschäftigten haben Sie die Wahl zwischen zwei Varianten:

1.
Regelbetreuung

Sie schließen Verträge mit externen Beratern (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) ab, die Sie bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen (Grundbetreuung und Wiederholung alle 3 Jahre).

Diese externen Berater sind zusätzlich bei besonderen Anlässen (anlassbezogene Betreuung) hinzuzuziehen.

Besondere Anlässe sind z.B.:

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren

  • Einführung neuer Arbeitsplätze oder verfahren

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

    Es gibt keine vorgeschriebenen Einsatzzeiten.

Die Einsatzzeiten der externen Berater sind durch Sie selbst anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

2.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Die Berufsgenossenschaft bietet ein Seminar an, in dem Sie befähigt werden, Aufgaben im Arbeitsschutz fachgerecht zu lösen.

Nach dem Abschluss des Seminars müssen Sie anhand einer Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung (z.B. durch einen Betriebsarzt oder durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) selbst entscheiden. Bei besonderen Anlässen sind Sie jedoch verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch andere Fachleute sachkundig beraten zu lassen.

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Hinweis:

Bei Betrieben ab 11 Beschäftigten gelten für die Regelbetreuung Mindesteinsatzzeiten nach BGV A2.

Unternehmer von Betrieben mit 11 bis 30 Beschäftigten haben die Möglichkeit, die oben beschriebene alternative bedarfsgerechte Betreuung zu wählen.