DGUV Information 209-074 - Industrieroboter

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.5 - 7.5 Wiederkehrende Prüfungen

Die wichtigsten für Roboteranlagen geltenden wiederkehrenden Prüfungen sind in Tabelle 7 zusammengefasst. Zusätzlich können weitere Prüfungen notwendig sein, wenn aufgrund zusätzlicher Gefahren weitere Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Regelwerke zur Anwendung kommen.

In Betrieb befindliche Roboteranlagen fallen unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1; bisher BGV/GUV-V A1) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). In beiden Vorschriften werden wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gefordert. Es gilt auch die Technische Regel TRBS 1201 zur BetrSichV. Die Prüfintervalle sind aus einer Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsplätze abzuleiten. Sie müssen so festgelegt werden, dass die Roboteranlage nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann und richten sich nach folgenden Kriterien:

  • Informationen des Herstellers

  • Verschleiß der sicherheitsrelevanten Bauteile

  • Unfallgeschehen und Beinaheunfälle

  • betriebliche Erfahrungen

PrüfgegenstandPrüfgrundlagePrüfintervallPrüfumfangPrüfer
Schutzeinrichtungen z. B.:DGUV Vorschrift 1; bisher BGV/GUV-V A1,jährlich1)Sicht- und FunktionsprüfungBefähigte Person2)
Schutztüren einschließlich deren steuerungstechnischer Verriegelung
Schaltmatten
Zustimmungsschalter
Lichtvorhänge
Nachlaufmessungen von Schutzeinrichtungen (soweit sicherheitsrelevant)
Not-HaltDGUV Vorschrift 1; bisher BGV/GUV A1jährlich1)Sicht- und FunktionsprüfungBefähigte Person2)
Elektrische AusrüstungDGUV Vorschrift 3; bisher BGV/GUV A3, VDE 0105-1004 Jahre1)Sicht- und FunktionsprüfungElektrofachkraft
Messen des Schutzleiterwiderstandes
Messen des Isolationswiderstandes
Druckgeräte, z. B. HydrospeicherBetrSichV2, 5 und 10 JahreÄußere, innere und FestigkeitsprüfungZugelassene Überwachungsstelle

empfohlen, soweit nach Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz nicht abweichend bestimmt

entspricht der bisherigen Qualifikation von Sachkundigen oder Elektrofachkraft

Tab. 7 Wiederkehrende Prüfungen