DGUV Information 207-001 - Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Reinigung, Instandhaltung, sicherheitstechnische Kontrollen

3.4.1 Reinigungsarbeiten

Das Reinigungspersonal kann bei seiner Tätigkeit Gefahren ausgesetzt sein, z. B. Reinigungs-, Desinfektionsmittel, Infektionsgefahr, elektrischer Strom, mechanische Gefährdung wie Anstoßen, Stolpern oder dergleichen. Es kann aber auch selbst Gefahren für Beschäftigte und Patientinnen und Patienten verursachen. So können Anlagenteile durch unsachgemäße Reinigungsarbeiten in ihrer sicheren Funktion beeinträchtigt werden, z. B. Reinigungsmittel oder nicht spezifisch zugelassene Öle/Schmierstoffe an Sauerstoffarmaturen, oder im Innern der Kammer vergessene oder verschüttete Desinfektions- oder Reinigungsmittel und Arbeitsutensilien zur Gefahr werden. Auch für die Durchführung von Reinigungsarbeiten muss daher eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt und überprüft werden. Aufgrund möglicher Sicherheits-, Toxizitäts- und Korrosionsprobleme gibt der Druckkammerhersteller hierzu in der Regel Hinweise über die anzuwendenden Reinigungsverfahren und einzusetzenden Mittel. Das Personal muss entsprechend regelmäßig unterwiesen und mittels Betriebsanweisungen informiert werden (siehe Abschnitt 3.3.3). Diese Betriebsanweisung kann zweckmäßigerweise mit dem nach ccc_1469_as_3.jpgAbschnitt 4.1.5 der TRBA 250 erforderlichen Hygieneplan kombiniert werden.

3.4.2 Instandhaltung, sicherheitstechnische Kontrollen

Die Anwendung der therapeutischen Druckkammern unterliegt insbesondere den Vorschriften

  • des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,

  • des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 7 und 11 Medizinprodukte-Betreiberverordnung.

Danach dürfen Medizinprodukte nicht angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen (§§ 11 und 12 des MPDG). Von der Mängelfreiheit kann nur ausgegangen werden, wenn die erforderlichen sicherheitstechnischen Kontrollen fristgerecht durchgeführt wurden und auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlfunktionen vorliegen.

Die allgemeinen Anforderungen zur Prüfung von Druckkammeranlagen sind im § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgelegt (Hinweis auf den Stand der Technik, maximale Frist von 2 Jahren). In der Anlagendokumentation sind in der Regel auch vollständige Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungspläne enthalten. Zur Einweisung der durch den Betreiber beauftragten Person(en) gehören nach § 4 Abs. 6 der ccc_1469_as_3.jpgMedizinprodukte-Betreiberverordnung auch Instandhaltungshinweise. Eine Übersicht über die wichtigsten Prüfpunkte an einem Druckkammersystem bietet die ccc_1469_as_3.jpgDIN EN 14931 "Druckkammern für Personen; Mehrpersonen-Druckkammersysteme für hyperbare Therapie; Leistung, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Die Einhaltung der Fristen obliegt dem Betreiber. Er darf mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen bzw. Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die

  1. 1.

    hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügen,

  2. 2.

    hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegen und

  3. 3.

    über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügen, die erforderlich sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen (s. § 11 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 ccc_1469_as_3.jpgMedizinprodukte-Betreiberverordnung).

Dies ist üblicherweise der Hersteller.