DGUV Information 209-072 - Wasserstoffsicherheit in Werkstätten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Routinearbeiten (nach DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung")

Wie dargestellt werden wasserstoffbetriebene Fahrzeuge als betriebsmäßig dicht angesehen, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, die in der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" angegeben sind. Danach ist auch für ausreichende Belüftung mit mindestens dreifachem Luftwechsel zu sorgen. Routinearbeiten, wie das Wechseln oder Nachfüllen von Betriebsstoffen oder das Austauschen nicht wasserstoffführender Teile, bedürfen keiner besonderen Maßnahmen.

Ausgenommen sind hiervon Arbeiten, die eine starke Funkenbildung und/oder einen starken Wärmeeintrag in der Nähe von gasführenden Teilen und Leitungen bewirken (z. B. Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten). Diese erfordern zwingend eine Inertisierung des Leitungs- und/oder Tanksystems.

Elektrische Gefährdungen von Wasserstofffahrzeugen, Hybrid-Fahrzeugen und Elektrofahrzeugen, die hochvoltführende Komponenten gemäß der Definition "Hochvolt-Systeme" enthalten, und deren Service und Handhabung werden in der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" behandelt.