DGUV Information 209-072 - Wasserstoffsicherheit in Werkstätten

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Abschnitt 4.1 - 4 Explosionsschutz in Werkstätten
4.1 Gefährdungsbeurteilung und abgeleitete Explosionsschutzmaßnahmen

Aufgrund der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Sie schließt eine Beurteilung der explosionsgefährdeten Bereiche sowie der Fahrzeuge ein. Aus der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung, bei der Unternehmerinnen und Unternehmer einen großen Gestaltungsspielraum besitzen, werden angemessene Schutzmaßnahmen abgeleitet und anschließend im Explosionsschutzdokument festgehalten. Die Beschäftigten müssen regelmäßig zu den auftretenden Gefährdungen unterwiesen werden. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren; für besonders kritische Bereiche sind auch schriftliche Betriebsanweisungen erforderlich.

Die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten ist auch für alle anderen Bereiche mit Explosionsgefährdung erforderlich, zum Beispiel für Lackierkabinen. Das Explosionsschutzdokument ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

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Abb. 7
Für alle Werkstätten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist auch für Fahrzeuge durchzuführen.

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1 und 2 unterteilt. Für Wasserstofffahrzeuge ergibt sich damit folgende Einstufung:

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Die Zone 0 ist praktisch nur in den Wasserstoffkomponenten der Fahrzeuge sowie unmittelbar an deren Austrittsöffnungen vorhanden.

  • Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 1 ist z. B. bei den betriebsmäßig undichten LH2-Fahrzeugen oberhalb der Öffnungen der Abblasleitung am Fahrzeug vorhanden, da hier im Normalbetrieb Wasserstoff austreten kann.

  • Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Auch für diese Zone sind besondere Maßnahmen erforderlich, die weiter unten im Zusammenhang mit der Werkstattausstattung beschrieben werden.

Die Eigenschaften von Wasserstoff wurden eingangs beschrieben und unterscheiden sich von denen konventioneller Kraftstoffe. Bei der Einteilung der Zonen ist aufgrund der geringen Dichte, der hohen Diffusion von Wasserstoff und der damit verbundenen Eigenschaften mit Augenmaß vorzugehen.

In Kfz-Werkstätten, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wasserstoff aus den fahrzeugseitigen Systemen austritt, sind sinnvoller Weise primäre Schutzmaßnahmen wie H2-Sensoren zur Erkennung und eine Abluftanlage zur Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären vorzusehen.

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Abb. 8
Beim Tanken und in der Werkstatt sollen die Fahrzeuge an einen Potenzialausgleich angeschlossen werden.