DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Einsatz geeigneter Abfallsammelfahrzeuge

Für die Bereitstellung von Abfallsammelfahrzeugen als Arbeitsmittel gilt neben den DGUV Vorschriften 43 und 44 "Müllbeseitigung" und 70 und 71 "Fahrzeuge" die Betriebssicherheitsverordnung. Aus diesen DGUV Vorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich, dass nur Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Die unmittelbare Verantwortung dafür trägt der Unternehmer. Er darf Abfallsammelfahrzeuge nur auf Straßen einsetzen, auf denen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt werden kann.

Vor diesem Hintergrund erlangen technische Regeln, die Bedienungsanleitung des Abfallsammelfahrzeugs und sonstige Veröffentlichungen, z. B. der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, eine hohe Bedeutung. Der Unternehmer muss diese Informationen bei der Festlegung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen berücksichtigen und geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Vorkehrungen treffen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung bedeutet für den Unternehmer eine Holschuld in Bezug auf alle sicherheitsrelevanten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten. Einen hohen Stellenwert erlangt daher das Erfahrungswissen aus früheren Störungen und Unfällen, auch über den eigenen Betrieb hinaus.

Neben der vorliegenden DGUV Information bietet dabei auch die DGUV Regel 114-601 "Branche Abfallwirtschaft - Teil I Abfallsammlung" wichtige Hilfestellungen.

Bei der Neubeschaffung von Abfallsammelfahrzeugen sollten alle für die sichere Verwendung erforderlichen Informationen vom Hersteller eingefordert werden, da sie nach einschlägigen Vorschriften zum Lieferumfang jeder Maschine gehören. Die Bedienungsanleitung einer Maschine erhält nach produktrechtlichen Vorschriften den gleichen Stellenwert wie eine technische Komponente, sie wird quasi als Bestandteil des Abfallsammelfahrzeugs angesehen. Die produktspezifischen Angaben des Herstellers zu Anforderungen an Straßen und Fahrwege müssen eingehalten werden.