Abschnitt 2.1 - 2 Allgemeines
2.1 Beteiligung an der Planung von Straßen und Wendeanlagen
Bei der Planung von Straßen und Wendeanlagen ist es unbedingt erforderlich, dass sowohl die kommunalen Abfallwirtschaftsbehörden als auch die ausführenden Entsorgungsunternehmen einbezogen werden, da nur diese vertraut sind mit
der Vertragsgestaltung zur Abfallsammlung,
den geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften,
den logistischen Konzepten der Sammlung,
den technischen Spezifikationen der Abfallsammelfahrzeuge und
den daraus resultierenden Anforderungen an Straßen und Behälterstandplätze.
Aus den Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich zwingend, dass Behälterstandplätze in sicherheitstechnisch ungeeigneten Straßen nicht mit Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden dürfen. Versäumnisse bei der Planung führen hier zu langfristigen Ärgernissen oder Gefährdungen und ziehen in der Regel hohe Folgekosten nach sich.