Abschnitt 5.5 - 5.5 Aufenthaltsverbote
Personen auf Standplätzen (Trittbrettern) befinden sich bei Rückwärtsbewegungen des Fahrzeugs in hoher bis tödlicher Unfallgefahr. Beim Zurücksetzen und Rückwärtsfahren dürfen sich deshalb keine Personen auf den Standplätzen oder sonstigen Aufbauten des Heckteils sowie auf den Führerhauseinstiegen aufhalten.