DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Einweisende Person

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer dürfen nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden.

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Abb. 11
Die einweisende Person muss immer im Sichtbereich der Fahrerin oder des Fahrers stehen.

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt auch für Seiten- und Frontladerfahrzeuge.

Die einweisenden Personen dürfen sich nur im Sichtbereich der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen, z. B. auch nicht das Bereitstellen von Müllbehältern.

Die einweisenden Personen sollten wegen der Sturz- und Stolpergefahr nicht rückwärtsgehen.