DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 5.1 - 5 Rückwärtsfahren
5.1 Grundsätzliches

Die Sammelfahrt ist so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Es kann aber immer zu Situationen kommen, in denen das Rückwärtsfahren unvermeidlich wird, z. B. bei einem Unfall, bei zugeparkten Straßen und Wendeeinrichtungen oder bei kurzfristig eingerichteten Baustellen.

Ein Zurücksetzen, z. B. bei Wendemanövern, gilt nicht als Rückwärtsfahrt (siehe auch DGUV Regel 114-601 "Branche Abfallwirtschaft - Teil I Abfallsammlung").