Abschnitt 3.8 - 3.8 Bodenschwellen
Fahrbahnen müssen so gestaltet sein, dass Bodenschwellen problemlos von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden können. Beim Überfahren von Bodenschwellen oder Fahrbahnvertiefungen muss eine ausreichende Bodenfreiheit der Standplätze des Abfallsammelfahrzeugs gewährleistet sein. Bei Steigungen und Gefälle darf der Übergang zur davorliegenden Fahrbahn nicht zu abrupt erfolgen, um das Aufsetzen des Fahrzeughecks bzw. der Trittbretter zu verhindern.
Abb. 6
Bodenschwellen und Fahrbahnvertiefungen können zum Aufsetzen von Fahrzeugteilen führen.