DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen
Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung
(DGUV Information 214-033)

Information

(bisher BGI 5104)

ccc_1464_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2021

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Diese DGUV Information enthält Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Sie richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Begriffsbestimmungen1
Allgemeines2
Beteiligung an der Planung von Straßen und Wendeanlagen2.1
Vergabe von Aufträgen zur Abfallsammlung2.2
Einsatz geeigneter Abfallsammelfahrzeuge2.3
Gefährdungsbeurteilung - Verantwortung des Unternehmers2.4
Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit2.5
Anforderungen an die Gestaltung von Straßen3
Grundsätzliche Forderungen3.1
Tragfähigkeit3.2
Fahrbahnbreite3.3
Schleppkurven3.4
Durchfahrthöhe3.5
Fahrbahngestaltung3.6
Ein- und Ausfahrten3.7
Bodenschwellen3.8
Privatstraßen3.9
Einschränkungen des laufenden Straßenverkehrs3.10
Wendeanlagen4
Grundsätzliche Forderungen4.1
Wendekreise/Wendeschleifen4.2
Wendehämmer4.3
Sonstige Wendemöglichkeiten4.4
Änderung von Durchfahrtstraßen4.5
Sackgassen ohne Wendeanlagen4.6
Rückwärtsfahren5
Grundsätzliches5.1
Maßnahmen bei der Rückwärtsfahrt5.2
Einweisende Person5.3
Einweisung5.4
Aufenthaltsverbote5.5
Dokumentation5.6
Fahrerassistenzsysteme5.7
Literatur
Anhang
TourenplanungAnhang 1
Muster für die Erfassung von ungeeigneten Verkehrswegen bei der AbfallsammlungAnhang 2
Musterbetriebsanweisung für das RückwärtsfahrenAnhang 3
Mustervereinbarung zum Befahren von Privatstraßen und PrivatgrundstückenAnhang 4

Vorwort

Der Einsatz von Abfallsammelfahrzeugen ist ohne Gefährdung von Personen und Sachen nur möglich, wenn Straßen und Fahrwege die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Unzureichende Koordination bei der Bauplanung und bei der Ausschreibung von Aufträgen zur Sammlung von Abfällen führen immer wieder zu tragischen Unfällen und zu Ärgernissen für die Anlieger und Anliegerinnen.

Bei der Bauplanung werden beispielsweise Straßen hinsichtlich Breite und Tragfähigkeit nicht ausreichend dimensioniert oder weisen Hindernisse auf. Wendeanlagen sind oft zu klein oder wurden gar nicht eingeplant. Sie sind jedoch notwendig, damit gefährliches Rangieren und Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht erforderlich wird.

In einem eng bebauten Wohngebiet stellt jede Fahrbewegung eines Lkw schon für sich einen gefährlichen Vorgang dar. Dies gilt im Besonderen für die Müllabfuhr, da Abfallsammelfahrzeuge durch ihre Bauweise besonders unübersichtlich sind und sich dennoch bei allen Licht- und Wetterbedingungen in verzweigten Wohngebieten bewegen müssen. In ihrem direkten Umfeld besteht daher eine besondere Gefährdung, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen auf ungeeigneten Straßen kann eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten und hier gerade für Kinder, Senioren und Menschen mit Behinderungen bedeuten.

Das Unfallgeschehen führte dazu, dass in der 1979 in Kraft getretenen DGUV Vorschrift 43 bzw. 44 "Müllbeseitigung" Anforderungen an die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen festgelegt wurden. Dies erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände, der Städtereinigungsbetriebe und Entsorgungsunternehmen sowie der Arbeitnehmerorganisationen, die an der Erarbeitung dieser Vorschrift beteiligt waren.

Die seit 1979 eingeführten Abläufe der befristeten Vergabe von kommunalen Aufträgen für die Abfallsammlung veranlassten, neben der grundlegend geänderten Vorschriftenlage im Arbeitsschutz, die Erarbeitung dieser DGUV Information. Sie enthält neben einer kompakten Zusammenstellung der wesentlichen Anforderungen an Straßen und Fahrwege wichtige Hinweise zu Verantwortlichkeiten und zur Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Betreiber von Abfallsammelfahrzeugen.