DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Anhang 1

A Fehlersuche

In Hydrauliksystemen kann eine Vielzahl verschiedener Fehler auftreten. Im ersten Schritt geht es darum, den Fehler genauer zu beschreiben.

(Fehlersuchbaum unter Verwendung von "Allgemeine Betriebsanleitung 0/1" nach BOSCH, Ausgabe 1.0) .

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Ist die Art des Fehlers ermittelt, werden die Einzelkomponenten einer näheren Betrachtung unterzogen.

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B Hinweise zur Instandhaltung

(Grundlage: "Allgemeine Betriebsanleitung 0/1" nach BOSCH, Ausgabe 1.0, Seite 63 ff.)

Die nachfolgend aufgeführten Sicherheitshinweise sind stets und sorgfältig zu beachten:

  • Alle Instandhaltungsarbeiten fristgerecht, ordnungsgemäß und vollständig durchführen.

  • Das gesamte Personal ist vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten zu informieren.

  • Der Instandhaltungsbereich ist vor Beginn der Arbeiten weiträumig abzusichern.

  • Auf Instandhaltungsarbeiten ist durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen.

  • Hinweisschilder sind insbesondere am Schaltschrank, am Hauptschalter, an Stellgliedern und Zugängen anzubringen.

  • Falls das Abschalten der Hydraulikbaugruppe erforderlich ist, ist die Hydraulikbaugruppe wie folgt gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten abzusichern:

    • Alle Antriebe sind auszuschalten, die Hydraulik ist mit dem Hauptschalter vom Netz zu trennen.

    • Der Druck der Hydraulikbaugruppe bzw. -komponente ist abzubauen.

    • Eventuell vorhandene Druckspeicher sind zu entlasten.

    • Der Hauptschalter ist gegen unplanmäßiges Wiedereinschalten zu sichern.

Vor jedem manuellen Eingriff an der Hydraulikkomponente:

Alle erforderlichen Angaben zur Druckentlastung und zu den Hydraulikkomponenten, die nicht selbstständig druckentlastet werden, sind der jeweiligen Betriebsanleitung zu entnehmen.

  • Zylinder sind in die sichere Endlage zu fahren.

  • Alle Lasten sind abzusenken.

  • Alle Pumpen sind abzuschalten.

  • Alle Vertikalzylinder sind mechanisch gegen Absinken abzustützen. An angehobenen Einheiten dürfen Instandhaltungsarbeiten nicht ohne externe Absicherung durchgeführt werden.

  • Vorhandene Druckspeicher sind fachgerecht zu entlasten.

  • Die Druckversorgung ist abzuschalten und die Hydraulikbaugruppe gegen unplanmäßiges Wiedereinschalten zu sichern.

  • Es ist sicherzustellen, dass sich nur autorisiertes Personal im Arbeitsbereich aufhält.

  • Die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.

  • Die zu öffnenden Systemabschnitte und Druckleitungen sind vor Beginn der Instandhaltung abkühlen zu lassen.

  • Noch unter Druck stehende Segmente sind langsam zu öffnen.

  • Aufgrund von Rückschlagventilen in den Druckleitungen über den Pumpen kann das hydraulische System auch nach der Trennung von der eigentlichen Druckversorgung noch unter Druck stehen. Einige Segmente, z. B. die Servozylinder, bleiben durch die Sperrstellung der Proportionalventile auch weiterhin unter Druck (im Hydraulikplan sind alle Ventile in Grundstellung eingezeichnet).

  • Nur neue, baugleiche und geprüfte Komponenten, Ersatzteile und Schmierstoffe in Erstausrüsterqualität sind für den Austausch/Einsatz zugelassen.

    Der Einbau von gebrauchten und ungeprüften Komponenten ist aus Sicherheitsgründen strengstens verboten.

  • Während der Instandhaltung, die unter Umständen eine Entfernung bestimmter Schutzvorrichtungen bedingt, dürfen Maschinenbewegungen nur mit erhöhter Wachsamkeit durchgeführt werden. Die Schutzvorrichtungen sind vor jeder (Wieder)Inbetriebnahme wieder ordnungsgemäß zu installieren und auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen.

  • Schweiß-, Brenn- oder Schleifarbeiten am Hydraulikaggregat oder dessen Aufbauten dürfen nur nach Genehmigung durch die örtlichen Sicherheitsbeauftragten und mit passender Schutzabdeckung gegen Verunreinigen durchgeführt werden.

  • Bei Montagearbeiten über Körperhöhe des Betreibers sind vorgesehene Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen zu verwenden. Anlagenteile dürfen nicht als Aufstiegshilfe benutzt werden.

  • Werkzeuge und Geräte, die zur Instandhaltung nötig waren, sind aus der Maschine/Anlage zu entfernen.

  • Leckagen sind stets sofort zu beseitigen.

  • Das Personal ist stets vor einem (Wieder) Anlauf des Maschine/Anlage zu informieren.

C Prüfumfang "Sichtprüfung"

(vor Erst- oder Wiederinbetriebnahme)

Folgender Prüfumfang wird empfohlen:erfüllt
Entspricht die hydraulische Steuerung einschließlich der Verbindungen der einzelnen Bauteile dem Hydraulikplan und der Anlagenbeschreibung?[_]
Stimmen die auf dem Typenschild und in der Betriebsanweisung angegebenen Daten mit den Daten der bereitgestellten Energien überein?[_]
Sind für alle zugeführten Energien Hauptbefehlseinrichtungen vorhanden?[_]
Sind Einrichtungen zum Abbau der Energie (Druckentlastungseinrichtungen) vorhanden?[_]
Sind alle Mess-, Entlüftungs- und Ablassstellen sowie alle Bauteile in Übereinstimmung mit dem Hydraulikplan gekennzeichnet?[_]
Sind die Hydraulikventile, die als "Einrichtung zur Befreiung von Personen" genutzt werden, in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung gekennzeichnet?[_]
Sind Überwachungseinrichtungen für alle sicherheitsrelevanten Anlagenparameter (z. B. Druck, Volumenstrom, Temperatur, Ölstand) installiert und einzusehen?[_]
Sind alle Stellteile zweckmäßig gekennzeichnet und sicher, schnell und eindeutig zu bedienen (besonders bei manuell gesteuerten Anlagen)?[_]
Sind die Einstellwerte an allen einstellbaren hydraulischen Bauteilen (z. B. Druckbegrenzungsventile, Drosselventile, Druckschalter) in Übereinstimmung mit dem Hydraulikplan gekennzeichnet?[_]
Sind alle Warnschilder (insbesondere für Hydrospeicher und anderweitig gespeicherte Energie) vorhanden?[_]
Sind alle Rohrleitungen gemäß Hydraulikplan und -stückliste ausgewählt und installiert und gemäß Abs. 4.2 eingebaut?[_]
Sind alle Schlauchleitungen gemäß Hydraulikplan und -stückliste ausgewählt, installiert, gekennzeichnet und gemäß Abs. 4.3.4 eingebaut?[_]
Sind Schlauchleitungen nicht in Leitungsbereichen mit erhöhten Anforderungen (z. B. Hochhalten einer Last) eingesetzt?[_]
Ist an Schlauchleitungen, wenn erforderlich, ein wirksamer Schutz gegen Aufpeitschen und/oder Austritt von Druckflüssigkeit vorhanden?[_]
Sind alle Sicherheitseinrichtungen installiert und entsprechen der Anlagenbeschreibung?[_]
Sind vorgesehene Not-Halt-Einrichtungen vorhanden?[_]
Wurde eine Ausrüstungs- und Aufstellungsprüfung für die eingesetzten Hydrospeicher (und gegebenenfalls weitere Druckgeräte)durchgeführt?[_]

D Prüfumfang "Funktionsprüfung"

Folgender Prüfumfang wird empfohlen:erfüllt
Sind die Einstellwerte aller einstellbaren hydraulischen Bauteile entsprechend der Kennzeichnung eingestellt und ist die Einstellung gesichert? [_]
Erfüllt die hydraulische Steuerung die bestimmungsgemäße Funktion und entspricht diese der Anlagenbeschreibung?[_]
Funktionieren alle Sicherheitskreise entsprechend der Anlagenbeschreibung?[_]
Sind die Not-Halt-Einrichtungen wirksam und entspricht ihre Wirkung der Anlagenbeschreibung?[_]
Ist ein Wiederingangsetzen erst nach erfüllten Sicherheitsbedingungen möglich?[_]
Entstehen durch Betätigen von Not-Halt-Einrichtungen keine zusätzlichen Gefährdungen und nach Entrasten kein selbsttätiger Anlauf?[_]
Es entstehen keine Gefährdungen im Zusammenspiel mit verketteten Anlagen (Verriegelungen)?[_]
Wirken die Befehlseinrichtungen für Ingangsetzen und Stillsetzen entsprechend der Anlagenbeschreibung?[_]
Funktionieren alle Überwachungseinrichtungen der sicherheitsrelevanten Anlagenparameter?[_]
Sind die Einrichtungen zum Abbau noch vorhandener Energie nach Trennen von der Energieversorgung wirksam und gefahrlos anzuwenden? [_]
Führt Ein- und Ausschalten der Energieversorgung, Energiereduzierung sowie Ausfall und Wiederkehr der Energie nicht zu Gefährdungen?[_]
Ergeben sich beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage keine außergewöhnlich hohen Druckstöße oder Druckverstärkungen?[_]
Bei der Prüfung jeden Teils der hydraulischen Anlage mit dem maximalen Betriebsdruck, der unter allen beabsichtigten Anwendungen erreicht werden kann,
  • sind keine messbaren Leckagen aufgetreten?

  • haben alle hydraulischen Bauteile dem Druck standgehalten?

[_]
Überschreitet die Anlagentemperatur nicht die in der Anlagenbeschreibung festgelegten Grenzwerte?[_]
Sind alle für den sicheren Betrieb der hydraulischen Anlage erforderlichen Benutzerinformationen vorhanden (z. B. Hydraulikplan, -stückliste, Anlagenbeschreibung, Zeichnungen, Bedienungs-/Wartungsanleitung, Unterlagen zu Hydrospeichern, Sicherheitsdatenblätter zu den eingesetzten Druckflüssigkeiten etc.)?[_]

E Prüfumfang "Sichere Bereitstellung und Benutzung"

Folgender Prüfumfang wird empfohlen:erfüllt
Entsprechen die Einsatz- und Umgebungsbedingungen der Maschine noch der bestimmungsgemäßen Verwendung?
Hierzu müssen z. B. beachtet werden:
  • Art des Produkts, Taktzeiten, Stückzahlen

  • Drücke, Volumenströme und Temperaturen im hydraulischen System

  • verwendete Druckflüssigkeit(en)

  • Geschwindigkeiten/Anhaltezeiten der Gefahr bringenden Bewegungen

  • bewegte/hochgehaltene Massen

  • Zufuhr- und Entnahmeart

  • Ort der Aufstellung

  • äußere Einflüsse (z. B. Schwingung, Feuchtigkeit, Verschmutzung, mechanische Einwirkungen, Umgebungstemperatur etc.)

  • Lage der Transportwege und Art der Transportmittel

  • Platz und Zugang für Betrieb und Instandhaltung

  • Anordnung und Anbau von Zusatzeinrichtungen

  • Wechselwirkung mit anderen Maschinen

[_]
Ist die Benutzerinformation des Herstellers noch vollständig und vorhanden?[_]
Sind alle in der Benutzerinformation aufgeführten Sicherheitseinrichtungen noch vorhanden und installiert?[_]
Funktionieren alle Sicherheitseinrichtungen entsprechend der Anlagenbeschreibung, z. B.
  • Sicherheitsabstände (insbesondere nach Änderung der Einsatzbedingungen)

  • Sekundäre Schutzmaßnahmen (insbesondere nach Änderungen der Einsatz- und Umgebungsbedingungen)?

[_]
Sind die vorgesehenen Not-Halt-Einrichtungen vorhanden, wirksam und entspricht die Wirkung der Anlagenbeschreibung? [_]
Ist ein erneutes Ingangsetzen erst nach Wiederherstellen des sicheren Zustands möglich?[_]
Entstehen durch Betätigen von Not-Halt-Einrichtungen keine zusätzlichen Gefährdungen und nach Entrasten kein selbsttätiger Anlauf?[_]
Entstehen keine Gefährdungen im Zusammenspiel mit verketteten Anlagen (Verriegelungen)?[_]
Wirken die Befehlseinrichtungen für Ingangsetzen und Stillsetzen entsprechend der Anlagenbeschreibung?[_]
Sind die Einstellwerte aller einstellbaren hydraulischen Bauteile (z. B. Druckbegrenzungsventile, Drosselventile, Druckschalter) entsprechend den Vorgaben eingestellt und die Einstellung gesichert?[_]
Funktionieren alle Überwachungseinrichtungen der sicherheitsrelevanten Anlagenparameter (z. B. Druck, Volumenstrom, Temperatur, Ölstand)?[_]
Sind alle Hinweis- und Warnschilder sowie Kennzeichnungen an Bauteilen, Leitungen, Messstellen, Anschlussöffnungen, Druckentlastungseinrichtungen oder dergleichen noch vorhanden und lesbar?[_]
Wirken alle Druckentlastungs- und Absperreinrichtungen einschließlich deren Einrichtungen gegen unbefugtes Wiedereinschalten in der vorgesehenen Weise?[_]
Weisen die eingesetzten Schlauchleitungen keine der in Abs. 4.3.5 genannten Mängel auf?
Bei festgestellten Mängeln ist nach Abs. 4.3.6 zu verfahren.
[_]
Sind die Schutzmaßnahmen gegen Aufpeitschen und/oder Austritt von Druckflüssigkeit an den relevanten Schlauchleitungen noch vorhanden bzw. installiert?[_]
Wurden die Fristen für wiederkehrende Prüfungen an den eingesetzten Druckgeräten (Hydrospeicher) eingehalten? Gegebenenfalls sind diese vom Betreiber durchzuführen bzw. zu veranlassen.[_]
Wurden die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle eingehalten bzw. die Verwendungsdauer von Verschleißteilen beachtet?[_]
Wurden die empfohlenen Wechselintervalle für die Druckflüssigkeit sowie für die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Reinheitsklasse beachtet?[_]
Bei Änderungen an der Maschine und in der hydraulischen Anlage (Steuerung und Ausrüstung) sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten, insbesondere wenn diese mit Neuverrohrung verbunden sind, muss der Prüfumfang wie für Neuanlagen gemäß Abs. 7.2 sinnvoll erweitert werden, wie z. B.:
  • Aufbau und Funktion der hydraulischen Steuerung

  • Druckstöße, Druckverstärkungen

  • Druckprüfung

  • Maximale Anlagentemperatur und Geräuschpegel

  • Energieversorgung (Ein- und Ausschalten, Reduzierung, Ausfall und Wiederkehr)

  • Auswahl und Einbau von zusätzlichen bzw. neu installierten Rohr- und Schlauchleitungen

[_]
Wurden alle Änderungen erfasst und sind diese in die Dokumentation der Maschine eingeflossen?[_]

F Mitwirkung von Beschäftigten

Aus der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

§ 15 (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz (2) gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Besondere Unterstützungspflichten

§ 16 (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und Mängel an Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,

  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder

  • ein Arbeitverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen,

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 17 Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 18 Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.