DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.4 - 7.4 Rechtsgrundlagen für die Prüfungen

Die gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung von Arbeitsmitteln, z. B. Maschinen, Anlagen und dergleichen, sind in der Betriebssicherheitsverordnung zu finden.

Der Betreiber des Arbeitsmittels hat Prüffristen sowie Art und Umfang der Prüfungen für seine individuellen Einsatzbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst festzulegen und die Prüfungen dementsprechend durchzuführen. Gesetzliche Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers sind zu beachten.

Hierzu sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Erläuterungen enthalten. Die Prüfbestimmungen bisheriger DGUV Vorschriften und Sicherheitsregeln können bei der Festlegung von Prüfumfängen und Prüfintervallen weiterhin als Hilfe herangezogen werden.

Die Prüfungen dürfen nur von dazu befähigten und vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin beauftragten Personen durchgeführt werden. Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt, siehe Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen".

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen und nach TRBS 1201 aufzubewahren.