DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Qualifikation des Instandhaltungspersonals

Instandhalter und Instandhalterinnen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Tätigkeit mit dem Aufbau von hydraulischen Komponenten und Anlagen vertraut sein. Sie sollten eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, z. B. in der

  • Industriemechanik,

  • Mechatronik,

  • Anlagenmechanik,

  • KFZ-Mechanik,

  • Landmaschinenmechanik oder

  • zur Hydraulikfachkraft weitergebildet sein.

Weiterhin muss Instandhaltungspersonal zu den auftretenden Gefährdungen und den sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.

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Abb. 1
Instandhalter bei Wartungsarbeiten

Grundsätzliche Pflichten der Beschäftigten ergeben sich auch aufgrund der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (siehe Anhang 1 Buchstabe F).

Für die Planung und Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist es erforderlich, mindestens die

  • Bedienungsanleitung (inkl. Wartungshinweise),

  • Funktions- und Schaltpläne zur Hydraulik und gegebenenfalls auch zur Elektronik,

  • Betriebsarten,

  • Maschinenabläufe,

  • Verknüpfungen zu anderen Technologien (mechanisch, elektrisch, elektronisch)

zu verstehen. Die Methoden der systematischen Fehlersuche müssen angewendet werden können.

Reichen die oben angeführten Kenntnisse nicht aus, müssen anlagenspezifische Informationen vom Maschinenhersteller angefordert werden.

Arbeiten an elektrischen Teilen von Maschinen und Anlagen sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Daher dürfen diese Arbeiten nur von elektrotechnisch geschulten und unterwiesenen Personen, z. B. Elektrofachkräften, durchgeführt werden.