DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.5 - 6.5 Arbeiten an Wasserfahrzeugen

6.5.1 Allgemeines

Auf Wasserfahrzeugen werden diverse hydraulische Ausrüstungen betrieben. Dabei unterscheidet man die für den Fahrbetrieb eines Schiffs notwendigen Hydrauliken, z. B.

  • Ruderanlage,

  • Steuerhauslift,

  • Manövrierhilfen, wie Bugstrahlruder, Knickvorrichtungen oder dergleichen

sowie

  • Winden

und die auf Schiffen und schwimmenden Geräten (Ponton) aufgebauten Maschinen für die unterschiedlichsten Einsatzzwecke, z. B.

  • Bagger,

  • Rammen,

  • Krane (siehe Abbildung 42),

  • Pumpenantriebe speziell auf Tankschiffen,

  • Mobilhydrauliken sowie Rampen, Klappen und Schottenschließeinrichtungen.

Aufgrund der hohen erforderlichen Kräfte für die an den Schiffen zu bewegenden Fahrbetriebsteile und Aufbauten sind die hydraulischen Ausrüstungen oft von hohem Gewicht. Zusätzlich sind jedoch weitere Besonderheiten, wie in den Abschnitten 6.5.2 bis 6.5.5 beschrieben, zu beachten.

ccc_1459_190601_43.jpg

Abb. 42
Bordkran auf einem Schubboot

6.5.2 Lageänderung des Schiffs

Schwimmende Schiffe sind immer in Bewegung. Durch Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Schiffe, Wind und Seegang (auch in küstennahen Gewässern) wird auch bei an Hafenanlagen liegenden Schiffen ein seitliches Neigen um mehrere Winkelgrade hervorgerufen. Beim Laden und Löschen von Frachtschiffen ändert sich die Schwimmlage um die Längs- und die Querachse stetig.

Die Schiffsbewegungen können zu unbeabsichtigten Bewegungen ungesicherter Schiffs- und Maschinenteile führen. Daher ist eine vorausschauende Planung von Instandhaltungsarbeiten auf Schiffen erforderlich.

ccc_1459_190601_01.jpgMerke
Alle Arbeiten sind mit der Schiffsführung abzusprechen!

6.5.3 Ungesicherte hydraulische Antriebe auf Schiffen

ccc_1459_190601_44.jpg

Abb. 43
Quetschgefahren an einer Ruderanlage

Bei hydraulischen Anlagen des Fahrbetriebs, z. B. Ruderanlagen, werden hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit und die Betriebssicherheit der Anlagen gestellt. Im Wirkungsbereich dieser Anlagen des Fahrbetriebs sind Schutzeinrichtungen, die zu selbsttätigem Abschalten der Ruderanlage führen würden, verkehrsrechtlich nicht zugelassen (siehe Abbildung 43). Technische Schutzmaßnahmen, wie trennende Schutzeinrichtungen, sind nicht überall möglich. Dadurch besteht die Gefahr des Zutritts in Arbeits- und Verkehrsbereiche, in denen Hydraulikbauteile ungeschützt verlegt sind und Abrisssicherungen sowie Rohr- oder Schlauchbruchsicherungen häufig fehlen. Aufgrund beengter Einbauverhältnisse und Stolperstellen besteht eine hohe Quetsch- und damit unmittelbare Lebensgefahr durch bewegliche Anlagenteile.

6.5.4 Beengte Einbauverhältnisse

Wegen der engen Einbauverhältnisse im Schiffsrumpf und die allseitig metallischen Bauteile, Innenwände, Schotten und Türen handelt es sich bei den meisten Instandhaltungsarbeiten um "Arbeiten in engen Räumen", für die besondere Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Ausrüstung gelten.

6.5.5 Redundanz wichtiger Fahrbetriebssysteme

Aufgrund von Schiffssicherheitsvorschriften sind Ruderanlagen zur Gewährleistung hoher Ausfallsicherheit beziehungsweise Verfügbarkeit redundant, d. h. doppelt ausgelegt. Dadurch bleibt die Manövrierfähigkeit auch bei Ausfall eines Systems erhalten.

Dabei kommen verschiedene Prinzipien zur Anwendung:

  • zwei parallele gleiche Systeme, von verschiedenen Energiequellen gespeist, mit automatischer Umschaltung

  • separat zugeschaltete Notsysteme mit eingeschränktem Weiterbetrieb der Ruderanlage (Nothandruder, elektrische Hilfspumpe)

  • Druckspeicher, die eine begrenzte Anzahl von Ruderbewegungen erlauben

Arbeiten an diesen Systemen dürfen nur nach Absprache mit der Schiffsführung durchgeführt werden! Vor Beginn der Arbeiten am Hydrauliksystem sind alle relevanten Energiequellen abzuschalten (siehe Abschnitt 1.5). Auch handhydraulische Rudersysteme auf kleinen Schiffen und Nothandpumpen müssen vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen Benutzung gesichert werden!