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Abschnitt 2.4 - Wo finden sich Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Abfallbehandlungsanlagen?

Hinweise zur arbeitsmedizinischen Untersuchung der betroffenen Arbeitnehmer ergeben sich aus

  • § 3 Arbeitssicherheitsgesetz,

  • § 11 Arbeitsschutzgesetz,

  • §§ 15 und 15a der Biostoffverordnung,

  • der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),

  • der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

  • BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504) und der

  • Nr. 7 TRBA 214

Während Arbeitssicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) allgemeine Forderungen zur Untersuchung formulieren, konkretisiert die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in ihrer Anlage 1 Nachuntersuchungsfristen für bestimmte Einwirkungen und Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Die Biostoffverordnung schreibt in der auf Abfallbehandlungsanlagen anwendbaren Formulierung in § 15a Abs. 5 das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vor, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen wäre nicht mit einer Infektionsgefahr zu rechnen. Die komplexe Gefährdungssituation in Entsorgungsbetrieben betrifft jedoch nicht nur die Infektionsgefahr. Häufig wird eine obligate Zuordnung zu einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach den Auswahlkriterien der Biostoffverordnung und der BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504) nicht möglich sein. Dennoch ergibt sich aus der Vielzahl von konkreten Gefährdungen die Notwendigkeit einer gezielten arbeitsmedizinischen Untersuchung, die über eine allgemeine und unspezifische Vorsorgeuntersuchung deutlich hinausgehen muss.