DGUV Information 203-042 - Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen, Laser-Justierbrillen und Laser-Schutzabschirmungen

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Abschnitt 8.1 - 8 Persönliche Schutzausrüstung (Anwendung und Pflege)
8.1 Allgemeine Hinweise zum Arbeiten mit Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen

Alle Personen, die sich in Gefahrenbereichen (Laserbereichen, d. h. Bereichen innerhalb derer die EGW überschritten werden können) aufhalten, müssen Laser-Schutzbrillen tragen.

Durch zufällige Reflexion von Laserstrahlung, z. B. durch Reflexe an spiegelnden Teilen (auch an Brillen), durch Kippen oder Dejustieren optischer Bauteile, kann eine Gefährdung entstehen.

Anmerkung 1:

Die Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Allgemein ist eine Unterweisung regelmäßig und mindestens jährlich durchzuführen. Sie ist zu dokumentieren.

Anmerkung 2:

Dort, wo das Personal Strahlungswerten ausgesetzt sein kann, die die EGW für die Haut überschreiten, sollte geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sind Laser der Klasse 4 und ggf. auch Laser der Klasse 3B potenziell brandgefährlich. Deshalb sollte die Schutzkleidung aus geeignetem flammen- und hitzebeständigem Material bestehen.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Widerstandsfähigkeit und Beständigkeit gegen Laserstrahlung zu widmen, wenn Kleidung zum Schutz gegen Laser der Klasse 4 und ggf. 3B ausgewählt wird.

Wichtige Punkte sind z. B.:

  • Man beachte, dass die Verwendung für andere Anwendungsbereiche (andere Wellenlänge oder andere Leistung) als ursprünglich berechnet, zu einem bleibenden Augenschaden führen kann.

  • Der Anwender oder die Anwenderin sollte daher vor jeder Benutzung die Übereinstimmung von Betriebsart, Wellenlänge und Schutzstufe mit den Sicherheitsvorschriften für den Arbeitsplatz überprüfen.

  • Die Kennzeichnung auf der Brille gibt den nach der jeweiligen DIN EN (in der Regel 207 oder 208) geprüften Wellenlängenbereich, die Betriebsart und die Schutzstufe an (siehe auch Anhang 8). Im Zweifelsfall sollte sich der Anwender oder die Anwenderin an den Laserschutzbeauftragten wenden.

  • Laser-Schutzbrillen dienen als Schutz der Augen vor einem zufälligen direkten Auftreffen des Laserstrahls. Sie sind nicht für den dauernden Blick in den direkten oder spiegelnd reflektierten Laserstrahl geeignet.

  • Beim Tragen von farbigen Filtern aus Glas oder Kunststoff kann es zur Verfälschung des Farbsehens kommen. Bei Laser-Schutzbrillen mit niedriger Tageslichttransmission, d.h. Lichttransmissionsgrade kleiner als 20 %, sollte auf helle Räume, gute Ausleuchtung und ggf. zusätzliche Beleuchtung geachtet werden.

  • Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen unterliegen den Europäischen Richtlinien zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA-Richtlinie 89/686/EWG und ab 21.04.2018 PSA-Verordnung 2016/425 (EU)). Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen.

  • Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen müssen gemäß der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und ab 21.04.2018 "PSA" Verordnung 2016/425 (EU) mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Damit (und mit der Konformitätserklärung) drückt der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer aus, dass er die gesetzlichen Vorgaben erfüllt hat; Brillen, Filter und Tragkörper wurden von einer EU-Benannten Stelle geprüft und zertifiziert. Brillen, bei denen diese Kennzeichnung fehlt, dürfen nicht eingesetzt werden.

Anmerkung:

Jede vom Benutzer vorgenommene Veränderung an einer Brille oder einem Filter, die nicht in der Benutzerinformation vorgesehen ist, kann dazu führen, dass der Benutzer zum Hersteller dieser geänderten Schutzbrille wird. Er ist dann verantwortlich, die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu erfüllen. So kann z. B. Lackieren der Brille die vom Hersteller angegebene Schutzstufe verringern.