DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Prüfumfang

Allgemein

Zum Prüfumfang einer wiederkehrenden Prüfung gehören die Prüfschritte

  • Besichtigen,

  • Messen,

  • Erproben, Funktionsprobe,

  • Bewertung der Einzelprüfungen,

  • Vorgabe/Empfehlung des nächsten Prüftermins,

  • Dokumentation der Prüfergebnisse.

Jede Einzelprüfung am Prüfgegenstand muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden sein, bevor die nächste begonnen wird.

Die prüfende Person muss in Eigenverantwortung auf Grund seines Fachwissens und seiner Erfahrung entscheiden, ob er von dieser beschriebenen Vorgehensweise abweichen darf. Beispiele:

  1. a.

    Die angegebenen Grenzwerte werden überschritten, z. B. Ableitströme an Geräten mit Frequenzumrichter.

    Mögliche Vorgehensweise:

    Es ist zu prüfen, ob die Grenzwerte der Produktnorm eingehalten werden. Wenn in der betreffenden Produktnorm keine Angaben enthalten sind, so ist festzustellen, ob die Herstellerangaben erfüllt werden.

  2. b.

    Eine einzelne Prüfung kann nicht durchgeführt werden, wenn an der Warmhalteplatte einer Kaffeemaschine keine Kontaktierung der Sonde für die PE-Messung möglich ist.

    Mögliche Lösung:

    Die prüfende Person kann entscheiden, ob die Sicherheit des Gerätes trotzdem bestätigt werden kann, z. B. weil im hier genannten Fall keine leitfähigen Teile berührbar sind. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.

  3. c.

    Ein vorgegebener Prüfgang ist nicht oder nicht vollständig durchführbar, z. B. wenn ein Prüfling zum Zeitpunkt der Messung nicht vom Netz getrennt werden kann.

    Mögliche Vorgehensweise:

    Von der Prüfperson ist zu entscheiden, ob die Sicherheit z. B. für eine begrenzte Zeit bestätigt werden kann oder nicht. Die Entscheidung muss begründet und dokumentiert werden; sobald aber eine Trennung des Gerätes möglich ist, sollte die Prüfung nachgeholt werden.

  4. d.

    An Miniatursteckern von z. B. Mobiltelefon-, Notebook-Netzteilen und -Ladegeräten mit Kleinspannungsausgängen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ein direktes Berühren aktiver Teile nicht ermöglichen, kann ggf. auf bestimmte Messungen verzichtet werden (Einzelheiten siehe Abschnitt 7.3).

Bevor elektrische Arbeitsmittel geprüft werden, ist zu ermitteln welche Schutzmaßnahmen für die berührbaren leitfähigen Teile wirksam und welche Messungen an diesen Teilen durchzuführen sind.

Tabelle 3 .1: Übersicht über Prüfumfang und Grenzwerte

Betriebsmittel der SchutzklasseIII
ccc_1452_03_01.12.2016.jpg
III
ccc_1452_05_01.12.2016.jpg
Sichtprüfung Abschnitt 3.4äußerlich erkennbare Mängel und Eignung für den Einsatzbereich
(soweit erkennbar)
Messen des Schutzleiterwiderstandes Abschnitt 3.5.1Für Leitungen bis zu einer Länge von 5 m und einem Bemessungsstrom ≤ 16 A: ≤ 0,3 Ω, Für längere Leitungen je weitere 7,5 m: zusätzlich 0,1 Ω; max 1 Ω
Für Leitungen mit höheren Bemessungsströmen gilt der berechnete ohmsche Widerstandswert
--
Messen des Isolationswiderstandes Abschnitt 3.5.2≥ 1 MΩ;
≥ 2 MΩ für den Nachweis der Trennung, z. B. Trenntransformator;
≥ 0,3 MΩ bei Geräten mit Heizelementen 1)
≥ 2 MΩ≥ 0,25 MΩ
Messen des Schutzleiterstroms 2) Abschnitt 3.5.4 ≤ 3,5 mA
an leitfähigen Bauteilen mit PE-Verbindung. Bei Geräten mit Heizelementen P > 3,5 kW gilt: 1 mA/kW bis max. 10 mA
Messen des Berührungsstroms 2) Abschnitt 3.5.5 ≤ 0,5 mA
an berührbaren leitfähigen Bauteilen ohne PE-Verbindung
≤ 0,5 mA
an berührbaren leitfähigen Bauteilen
Messen der Ausgangsspannung Abschnitt 3.5.8entsprechend Typschild Für aktive Teile von SELV-/PELV-Stromkreisen, z. B. an Ladegeräten, Netzteilen, Stromerzeugern, Kleinspannungserzeugern: max. AC 25 V oder DC 60 V
Erproben Abschnitt 3.6Funktionieren von Sicherheitseinrichtungen und Funktionsprobe
Dokumentation gemäß Abschnitt 3.7

Wird bei Geräten mit einer Leistung P > 3,5 kW der Grenzwert unterschritten, so gilt ein Gerät der SK I dennoch als einwandfrei, wenn der Grenzwert für den Schutzleiterstrom nicht überschritten wird.

Werden bei den vorhergehenden Isolationswiderstandsmessungen bei SK I oder SK II

  • nicht alle Teile vollständig erfasst, z. B. wenn Relais, Halbleiterbauteile eine Durchleitung verhindern, oder

  • wurden sie bei Geräten mit Heizelementen > 3,5 kW mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen,

darf nur die direkte Messung oder das Differenzstrommessverfahren angewendet werden. Das Ersatz-Ableitstrommessverfahren ist in diesem Fall nicht geeignet (vergleiche Abschnitt 3.5.3).

Bei zusätzliche Prüfungen an Geräten mit einer sekundären Ausgangsspannung, z. B. Trenntransformatoren, Ladegeräte, Wandler oder Netzteile sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

Tabelle 3.2: Beispielhafte Übersicht der Messungen und Grenzwerte an Geräten der SK I mit sekundärem Spannungsausgang


bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpg
Schutzleiterwiderstand
PE-KontaktKörper≤ 0,3 Ω
Isolationswiderstand:
EingangskreisKörper≥ 1 MΩ
EingangskreisAusgangskreis≥ 2 MΩ
AusgangskreisKörper≥ 2 MΩ
Berührungsstrom:
Sekundärkreis +PE≤ 0,5 mA
Sekundärkreis -PE≤ 0,5 mA
Ausgangsspannung, z. B. SELV:
SekundärkreisAC ≤ 25 V oder DC ≤ 60 V

(siehe Abschnitte: 3.5.8; 5.5; 7.3; 7.7)