DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Ableitstrom
    ist der Strom, der über die fehlerfreien Isolierungen eines Arbeitsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; der Ableitstrom kann auch durch Beschaltungen verursacht werden.

  2. 2.

    Arbeitsmittel
    sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung).

  3. 3.

    Zur Prüfung befähigte Person
    ist eine Elektrofachkraft, die durch ihre elektrotechnische Berufsausbildung, ihre mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (siehe auch DGUV Information 203-071 und TRBS 1203).

  4. 4.

    Benutzung
    umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Maßnahmen wie Erproben, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

  5. 5.

    Berührungsstrom
    Strom, der beim Berühren von nicht mit dem Schutzleiter verbundenen Teilen des Körpers eines elektrischen Arbeitsmittels über die berührende Person fließt.

  6. 6.

    Besichtigen
    ist ein Arbeitsgang, der bei einer Prüfung immer erforderlich ist. Mit ihm wird durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt, in welchem Zustand sich der Prüfling befindet und ob er offensichtliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

  7. 7.

    Differenzstrom
    ist die vektorielle Summe der Momentanwerte aller Ströme, die am netzseitigen Eingang (Anschluss) des Arbeitsmittels durch alle aktiven Leiter fließen.

  8. 8.

    Elektrische Betriebsmittel
    im Sinne des § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschriften 3 und 4) sind alle Produkte, die zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von elektrischen Informationen benutzt werden. Elektrische Betriebsmittel können auch elektrische Arbeitsmittel sein.
    Um Irritationen zu vermeiden wird in dieser Schrift vorwiegend der in staatlichen Rechtsvorschriften genutzte Begriff "Arbeitsmittel" verwendet. Der Begriff "Betriebsmittel" wird dann verwendet, wenn ein direkter Bezug auf die Regeln und Schriften der Unfallversicherungsträger genommen wird.

  9. 9.

    Elektrische Gefährdung
    ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage oder einem Arbeitsmittel.

  10. 10.

    Elektrische Geräte
    im Sinne dieser Schrift sind sowohl elektrische Arbeits- und Betriebsmittel als auch die am Arbeitsplatz genutzten elektrischen Privatgeräte. Sofern ein Betrieb die Nutzung privater Geräte am Arbeitsplatz duldet, sind auch solche Geräte wegen der grundsätzlichen Vermeidung elektrischer Gefährdungen am Arbeitsplatz prüfpflichtig.

  11. 11.

    Elektrofachkraft
    ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (siehe Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschriften 3 und 4)).

  12. 12.

    Elektrotechnisch unterwiesene Person
    ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Arbeiten und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

  13. 13.

    Erproben
    ist der Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüflings und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betätigen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betreiben des Prüflings (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren.

  14. 14.

    Ersatz-Ableitstrom
    ist der Strom, der bei Anwendung des Ersatz-Ableitstrommessverfahrens von den miteinander verbundenen aktiven Leitern über die Isolierungen und durch Beschaltungen zum Schutzleiter (Schutzleiterstrom) oder zu den berührbaren leitfähigen, nicht mit dem Schutzleiter verbundenen Teilen (Berührungsstrom) fließt.

  15. 15.

    Fehlerstrom
    ist der Strom, der über eine fehlerhafte Isolierung eines Arbeitsmittels zur Erde oder zu einem fremden leitfähigen Teil fließt; er kann auch durch fehlerhafte Beschaltungen verursacht werden.

  16. 16.

    Isolationswiderstand
    ist der Widerstand der Isolierungen (Isolierstoffe) zwischen leitenden Teilen.

  17. 17.

    Ist-Zustand
    umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes.

  18. 18.

    Kleinspannungen: SELV, PELV und FELV

    • SELV (Safety Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für eine erdpotentialfreie Schutzkleinspannung, auch als Sicherheitskleinspannung bezeichnet.

    • PELV (Protective Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für eine Schutzkleinspannung die üblicherweise geerdet ist.

    • FELV (Functional Extra Low Voltage) ist die Bezeichnung für Funktionskleinspannung ohne sichere Trennung.

  19. 19.

    Messen
    ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüflings und der Prüfaufgabe erforderlich sein kann. Mit ihm werden mit Hilfe von Messeinrichtungen bestimmte Eigenschaften oder Merkmale des Prüflings festgestellt, die durch Besichtigen nicht erkannt werden, aber zur Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind. Das Bewerten der Messergebnisse gehört zum Messen.

  20. 20.

    Ordnungsgemäßer Zustand
    liegt vor, wenn die Maßnahmen zum Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) und Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) sowie die Schutzeinrichtungen gegen andere Gefährdungen, z. B mechanischer oder thermischer Art, den festgelegten Anforderungen entsprechen.

  21. 21.

    Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel
    sind entweder fest angebracht oder können aufgrund einer fehlenden Tragevorrichtung bzw. aufgrund ihrer Masse nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Arbeitsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Als ortsfeste elektrische Arbeitsmittel gelten insbesondere Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen etc.. Die Prüfung ortsfester elektrischer Arbeitsmittel ist nicht expliziter Bestandteil dieser Schrift.

  22. 22.

    Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel
    sind gebrauchsfertige elektrische Geräte, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können und gleichzeitig mit dem Versorgungsstromkreis verbunden sind (siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 826-16-04 und 826-16-05). Zu den ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln zählen insbesondere handgehaltene Elektrowerkzeuge, Motor- und Wärmegeräte, Leuchten, Verlängerungsleitungen und Leitungsroller, Netz- und Ladegeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik einschließlich der Fernmeldegeräte sowie Laborgeräte.

  23. 23.

    Prüfperson
    (siehe "Zur Prüfung befähigte Person")

  24. 24.

    Prüffrist
    ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung.

  25. 25.

    Prüfling
    ist ein elektrisches Arbeitsmittel/Gerät, das im Rahmen einer Prüfung bewertet wird.

  26. 26.

    Prüfung
    ist die Ermittlung des Ist-Zustandes eines elektrischen Arbeitsmittels, der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand sowie die Bewertung der Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand.

  27. 27.

    RFID
    Der englische Begriff Radio Frequency Identification (RFID) bedeutet im Deutschen Identifizierung mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen. RFID ermöglicht die automatische Identifizierung von Gegenständen (Arbeitsmitteln) und erleichtert damit erheblich die Erfassung und Speicherung von Daten. Im Zusammenhang mit Prüfungen werden so genannte "Transponder" mit Arbeitsmitteln fest verbunden. Sie stellen in diesem System die Träger der zugeordneten Daten dar und können üblicherweise drahtlos ausgelesen werden.

  28. 28.

    Schutzklasse
    ist die Klassifizierung elektrischer Geräte nach der Art der Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag, die im Fehlerfall bei ihnen vorrangig wirksam wird oder bei ihrem Anschluss an eine elektrische Anlage wirksam werden kann. Es wird zwischen den Schutzklassen SK I, SK II und SK III unterschieden.

  29. 29.

    Schutzleiterstrom
    ist die Summe der Ströme (Ableit- oder Fehlerströme), die über die Isolierungen und Beschaltungen eines Gerätes zum Schutzleiter fließen.

  30. 30.

    Schutzleiterwiderstand
    ist der Widerstand zwischen beliebigen, zu Schutzzwecken mit dem Schutzleiteranschluss verbundenen leitfähigen berührbaren Teilen und dem

    • Schutzkontakt des Netzsteckers

      oder

    • Schutzkontakt am Gerätestecker

      oder

    • Schutzleiter, der an das Versorgungsnetz fest angeschlossen wird.

  31. 31.

    Spannungsarten: AC und DC
    AC (Alternating Current) ist das Kurzzeichen für Wechselspannung/-strom. DC (Direct Current) ist das Kurzzeichen für Gleichspannung/-strom.

  32. 32.

    Wiederkehrende Prüfung/Wiederholungsprüfung
    ist eine Prüfung, die gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschriften 3 und 4) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit, z. B. TRBS 1201 in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist. Sie dient dem Nachweis, dass das elektrische Arbeitsmittel entsprechend den festgelegten Anforderungen sicher betrieben werden kann. Bei der Wiederholungsprüfung sollen entstandene und zu erwartende Mängel erkannt werden.