DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Arbeitsmittel mit unzugänglichem oder durchgeführtem Schutzleiter

Werden für die nachfolgend genannten Arbeitsmittel Prüfgeräte mit automatischem Prüfablauf eingesetzt, die auf die Schutzklasse bezogen zu "falschen" Bewertungen führen, so sind die Messergebnisse prüflingsbezogen von der Prüfperson zu beurteilen.

7.2.1 Arbeitsmittel der Schutzklasse I

Bei einigen elektrischen Arbeitsmitteln mit Schutzleiter und berührbaren leitfähigen Teilen, die nicht am Schutzleiter angeschlossen sind, wie z. B. bei einigen Tauchpumpen, Kaffeemaschinen, Monitoren oder Druckern, muss der niederohmige Durchgang des Schutzleiters nicht nachgewiesen werden. Die übrigen Messungen sind wie in Tabelle 3.1 für Schutzklasse I beschrieben durchzuführen.

7.2.2 Arbeitsmittel der Schutzklasse II

Schutzisolierte elektrische Arbeitsmittel, bei denen ein Schutzleiter "durchgeschleift" oder z. B. an einer Steckdose vorhanden ist, sind nicht immer mit dem Symbol für Schutzisolierung gekennzeichnet. Zu solchen Geräten gehören häufig Kernbohrmaschinen, Leitungsroller ("Kabeltrommeln"), Industriestaubsauger und Netzteile.

Wenn bei diesen Arbeitsmitteln der Schutzleiter zugänglich ist, muss die Niederohmigkeit nach Abschnitt 3.5.1 festgestellt werden. Die übrigen Messungen sind wie in Tabelle 3.1 für Schutzklasse II beschrieben durchzuführen.

Einige Geräte, wie z. B. Geräte der Informationstechnik, können eine Funktionserdung besitzen. Diese hat keine Schutzfunktion und muss daher den Grenzwert für den Schutzleiterwiderstand nicht einhalten.