DGUV Information 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 4 - 4 Prüffristen

Nach jeder Prüfung muss der nächste Prüftermin so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den betrieblichen Erfahrungen sicher benutzt werden kann. Dabei sind die Einsatzbedingungen sowie die Art der Nutzung des elektrischen Arbeitsmittels zu bewerten. Zusätzlich können Hinweise in der Betriebsanleitung, Qualifikation der Benutzer, gerätespezifische Fehler und Mängel ein wesentliches Kriterium für die Festlegung der Prüffrist sein.

Die Prüffristen müssen eindeutig definiert sein und eingehalten werden. Entscheidungshilfen zur Festlegung der Prüffristen sind in Tabelle 4.1 enthalten.

Tabelle 4.1:
Fristen für die Wiederholungsprüfung

Betriebsmittel/elektrisches ArbeitsmittelTabelle 1B, DA zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 (Auszug)2)Prüffristen nach TRBS 1201
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel/ArbeitsmittelRichtwert 1): 6 Monate, auf Bau- und Montagestellen 3 Monate
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte 1):
1 Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.
bisher bewährte Prüffrist, jedoch mindestens jährlich, aber:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Leitungsroller, Tischsteckdosenhandgeführte elektrische Arbeitsmittel und andere ähnlich stark beanspruchte elektrische Arbeitsmittel: Verkürzung der Frist auf die Hälfte
wie oben, auf Bau- und Montagestellen: Verkürzung der Frist auf ein Viertel
in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen: Verdoppelung der Frist

Bei besonderen Umgebungsbedingungen, wie in leitfähigen Bereichen und auf Bau- und Montagestellen, sind die Werte der DGUV Information 203-004 bzw. DGUV Information 203-006 zu berücksichtigen.

Die für Betriebe des öffentlichen Dienstes gültige Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 4 enthält in Tabelle 1B einige hiervon abweichende Prüffristenempfehlungen. Abweichende Prüffristen können sich des Weiteren auch aus für spezielle Anwendungsfälle geltende Rechtsvorschriften (z. B. der Medizinproduktebetreiberverordnung) oder aus privatrechtlichen Regelungen (z. B. den Vertragsbedingungen des Sachversicherungsträgers) ergeben.

Hinsichtlich der Fehlerquote von 2 % ist zu empfehlen, dass

  • diese nur in Arbeitsbereichen oder -prozessen mit etwa gleicher Beanspruchung ermittelt wird und damit die Prüffristen bereichsweise festgelegt werden.

  • Schäden und Mängel in ihrer Schwere und Gefährdung richtig beurteilt werden und in die Statistik eingehen.