Abschnitt 5.1 - 5
Arbeitsverfahrenbezogene Schutzmaßnahmen
5.1
Verkehrswege und Aufstiege
Verkehrswege als Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen jederzeit sicher begehbar oder befahrbar sein.
Besteht Absturzgefahr, müssen die Verkehrswege mit einem dreiteiligen Seitenschutz (Bordbrett, Zwischenholm, Geländerholm) gesichert werden. Die Absturzhöhen, ab denen Verkehrswege gegen Absturz zu sichern sind, zeigt Bild 1-4.
Unabhängig von der Absturzhöhe sind an Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen flüssigen oder festen Stoffen (z.B. Getreide, Schlamm), in denen man versinken kann, Absturzsicherungen erforderlich.
Welche Aufstiege können als Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz benutzt werden?
Die Einsatzmöglichkeiten von Zugängen zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sind im Bild 5-1 ersichtlich.
Bild 5-1: Einsatzmöglichkeiten verschiedener Aufstiege
Warum soll grundsätzlich eine Treppe als Aufstieg benutzt werden?
Der sicherste Zugang zu einem hoch gelegenen Arbeitsplatz führt über eine Treppe.
Zum Einsatz kommen
Treppen als bauliche Anlage, z.B. Treppenhäuser
Bautreppen und
Treppentürme (Bild 5-2)
Bild 5-2: Bautreppe und Treppenturm als Zugang
Wann dürfen Anlegeleitern als Aufstieg benutzt werden?
Eine sehr hohe Anzahl von Absturzunfällen auf Baustellen ereignet sich bei der Benutzung von Anlegeleitern. Anlegeleitern als Aufstiege bei der Profiltafelmontage sind in der Regel ungeeignet und nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. wenn
der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5 m beträgt,
der Aufstieg nur für "kurzzeitige" Bauarbeiten benötigt wird,
sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden,
die Leitern an Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen oder
in Gerüsten der Einbau innen liegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.