DGUV Information 201-037 - Montage von Profiltafeln für Dach und Wand

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Abschnitt 2.1 - Verantwortliche und deren Pflichten auf Baustellen

Welche Verantwortungs- und Pflichtenkreise unterscheidet man?

Auf den Baustellen für die Profiltafelmontage kann man je nach Größe die verschiedensten Organisationsstrukturen vorfinden, die unterschiedliche Verantwortungen und Pflichten wahrnehmen müssen. Die nachfolgende Übersicht soll dies verkürzt verdeutlichen ().

Bild 2-1:
Verantwortungs- und Pflichtenkreise auf einer Baustelle für Profiltafelverlegung (auszugsweise)

BezeichnungSchwerpunkteWesentliche Vorschriften
BauherrVerantwortung für Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften
Besonders: Verkehrssicherungspflicht
Bauordnung der Länder (BauO)
BaustellV
Unternehmer (Auftragnehmer)Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung der Arbeiten und den sicheren Betrieb auf der Baustelle insgesamt
Wesentliche Pflichten:
BauO; BaustellV
berufsgenossenschaftliche Vorschriften
weitere staatliche Vorschriften
bautechnisch und sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen
Auswahl, Bestellung und Überwachung des geeigneten Führungspersonals
Bereitstellung notwendiger technischer und sicherheitstechnischer Ausrüstungen
Schaffung einer geeigneten Organisation (z.B. sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung)
Bauleiter
(nach BauO)
Oberaufsicht auf der Baustelle
Besonders: Verantwortlich, dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden
Bauordnung der Länder (BauO)
Verantwortlicher
Vorgesetzter
(z.B. Montageleiter)
Nimmt als Vorgesetzter die Aufgaben des Unternehmers wahr (Pflichtenübertragung notwendig)
Schwerpunkte:
BGV A1
BGV C22
Vertretung des Unternehmers auf der Baustelle
Organisation der Bauarbeiten, Wahrnehmung aller sicherheitstechnischen Belange der Firma, Umsetzung der Montageanweisung
Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
Überwachung der Bauarbeiten
Treffen geeigneter Maßnahmen, wenn erforderlich
Aufsichtführender
(z.B. Richtmeister, Obermonteur, Vorarbeiter)
Muss ausreichende Kenntnisse für seine Aufgabe besitzen und schriftlich beauftragt seinBGV A1
BGV C22
Überwachung der fachlich richtigen und arbeitsschutzgerechten Ausführung der Arbeiten
Erteilung von Weisungen im Arbeitsschutz gegenüber Mitarbeitern und Leiharbeitern in seinem Verantwortungsbereich
Monteure
(Beschäftigte)
Tragen Verantwortung für sichere Durchführung ihrer Arbeiten
Sie haben insbesondere die Pflichten:
BGV A1
Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen
dem zuständigem Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu melden
Koordinator
(nach BGV A1)
Wird vom Unternehmer zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (z.B. Fremdfirmen) bestellt und soll die Arbeiten aufeinander abstimmen
Kann mit Weisungsbefugnis gegenüber eigenen Beschäftigten, aber auch Beschäftigten anderer Unternehmen zur Abwehr besonderer Gefahren ausgestattet werden
BGV A1
Koordinator
(nach BaustellV)
Wird vom Bauherrn (oder geeignetem Dritten) eingesetzt und hat ihm gegenüber eine Beratungspflicht
Grundsätzlich keine Weisungsbefugnis in Fragen Arbeitsschutz, kann aber durch Vertragsgestaltung damit ausgestattet werden
BaustellV; RAB

Was versteht man unter "Pflichtenübertragung" und "Aufsichtsverantwortung"?

Pflichtenübertragung

Unternehmerpflichten können grundsätzlich allen fachlich und charakterlich geeigneten Personen übertragen werden. Die Übertragung kann auf unterschiedlichste Art und Weise vorgenommen werden, soll aber schriftlich erfolgen.

In den Fällen, wo der Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten einer Führungskraft auch im Arbeitsschutz ausreichend regelt, erübrigt sich eine eigenständige Pflichtenübertragung (Formblätter stellt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft zur Verfügung).

Aufsichtsverantwortung

Die Aufsichtsverantwortung verpflichtet den Vorgesetzten, sich zu vergewissern, dass die erteilten Anweisungen und getroffenen Regelungen eingehalten werden.

Dies gilt im besonderen Maß beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und neuen Mitarbeitern. Dazu sind z.B. auf Baustellen stichpunktartige Kontrollen durchzuführen. Absehbare kritische Phasen im Baufortschritt verlangen eine besonders intensive Aufsicht.