DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 10.3 - Mitwirkungspflicht des zuständigen Instandhaltungsunternehmens bei der inneren Reinigung

10.3.1
Bei der inneren Reinigung an Fahrtreppen und Fahrsteigen hat eine fachkundige Person des zuständigen Instandhaltungsunternehmens unter anderem folgende Verpflichtung:

  • Fachaufsicht und Koordination der Arbeiten.

  • Alle Arbeiten an der Anlage zur Schaffung benötigter Baufreiheiten für das Reinigungsunternehmen.

  • Absperren der Anlage sowie Anmeldung der Anlagensperrung beim Betreiber.

  • Fachgerechte Außerbetriebnahme der Anlage und Sicherung gegen irrtümliche und unbefugte Ingangsetzung.

  • Öffnen der Antriebs- und Umkehrstation und Ausbau von Anlagenteilen, falls erforderlich.

  • Verfahren des Stufen- bzw. Palettenbandes mit Revisionsfahrt.

Zu beachtende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitte 9.8.3 bis 9.8.6.

10.3.2
Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und fachgerechten Wiederinbetriebnahme der Anlage gehören auch eine Information des Betreibers und die Abmeldung.

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 7.