Abschnitt 10.1 - 10
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei Reinigungsarbeiten
10.1
Äußere Reinigung
Äußere Reinigungen sind vom Reinigungsunternehmen vor Beginn beim Betreiber anzumelden und deren Ablauf abzustimmen.
Äußere Reinigung beinhaltet alle Reinigungsarbeiten, die durchgeführt werden können, ohne dass Werkzeug für die zu öffnenden Anlagenteile benötig wird, sowie ohne Demontage von Anlageteilen.
Siehe auch Abschnitt 5.8 der BG-Information "Fahrtreppen und Fahrsteige - Teil 1: Betrieb" (BGI 5069-1).