DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Personen Arbeiten ausführt.

  2. 2.

    Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung von Arbeiten zu überwachen hat und für die arbeitssichere Ausführung verantwortlich ist. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

  3. 3.

    Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Verantwortung eine bauliche Anlage geplant oder ausgeführt wird.

  4. 4.

    Bauleiter ist der fachlich geeignete Vorgesetzte, der im Auftrag des Bauherrn die Bauarbeiten leitet und für ihre sichere Durchführung verantwortlich ist.

  5. 5.

    Bauliche Anlage ist die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist bzw. auf dem Erdboden ruht.

  6. 6.

    Baustelle ist der Ort, an dem eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder abgebrochen wird.

  7. 7.

    Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung verfügt.

  8. 8.

    Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die über die Fahrtreppe, den Fahrsteig verfügt und die Verantwortung für den Betrieb hat.

  9. 9.

    Demontage umfasst den Abbau von Komponenten oder den vollständigen Abbau einer Fahrtreppe bzw. eines Fahrsteiges.

  10. 10.

    Fachkundige Person ist, wer eine Ausbildung vorzugsweise im Berufsbild "Elektrotechnik" oder "Maschinenbau" und eine Zusatzausbildung im jeweils anderen Fachgebiet besitzt, eine fahrtreppen- bzw. fahrsteigspezifische Schulung erhalten hat oder über mehrjährige Erfahrung bei der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrtreppen und Fahrsteigen verfügt, bezüglich der jeweiligen Fahrtreppe, des Fahrsteiges unterwiesen wurde und mit den zu benutzenden Werkzeugen und Hilfsmitteln vertraut ist.

    Siehe auch Abschnitt 3.3 der DIN EN 13015 "Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen; Regeln für Instandhaltungsanweisungen".

  11. 11.

    Fachlich geeigneter Vorgesetzter ist, wer weisungsbefugt gegenüber Aufsichtführenden ist. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet von Fahrtreppen und Fahrsteigen haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

    Fachlich geeigneter Vorgesetzte kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person sein, z.B. ein Meister

  12. 12.

    Fahrtreppen und Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen.

    Siehe auch BG-Information "Fahrtreppen und Fahrsteige - Teil 1: Betrieb" (BGI 5069-1).

  13. 13.

    Gefährdung ist ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintrittes eines Gesundheitsschadens besteht. Eine Gefährdung entsteht z.B. durch ein mögliches räumliches oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrquelle mit einem Versicherten, bei dem daraufhin eine schädigende Einwirkung eintreten kann.

  14. 14.

    Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichende Schutzmaßnahme durchgeführt werden konnte.

    Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

  15. 15.

    Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung von Komponenten und Sicherheitsbauteilen für Fahrtreppen bzw. Fahrsteige trägt.

  16. 16.

    Inverkehrbringen einer Fahrtreppe, eines Fahrsteiges bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb die Anlage dem Betreiber erstmals zur Verfügung stellt.

  17. 17.

    Instandhaltung umfasst Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung.

    Siehe hie zu DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" und DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung".

  18. 18.

    Instandhaltungsanweisung/Wartungsanweisung ist eine Anweisung zur sicherheitsgerechten Durchführung von Instandhaltungs- bzw. Wartungsarbeiten an einer Fahrtreppe bzw. einem Fahrsteig.

    Siehe DIN EN 13015.

  19. 19.

    Instandhaltungsunternehmen ist ein vom Betreiber der Fahrtreppe, des Fahrsteiges zu beauftragendes Unternehmen, das auf Grundlage seiner Fachkunde auf dem Gebiet Fahrtreppen, Fahrsteige (fachlich geeigneter Vorgesetzter, fachkundiges Personal) eine qualifizierte Instandhaltung der Anlage nach den Inhalten der EN 13015 gewährleistet.

  20. 20.

    Koordinator ist, wer bei dem Tätigwerden mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle die Arbeiten so aufeinander abstimmt, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

    Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 3 der Baustellenverordnung und § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

  21. 21.

    Montage ist das Erstellen, Ändern und Modernisieren von Fahrtreppen und Fahrsteigen oder deren Komponenten.

  22. 22.

    Montageanweisung/Demontageanweisung ist eine Anweisung zur sicherheitsgerechten Montage/Demontage einer Fahrtreppe, eines Fahrsteiges oder von Komponenten, die der Montagebetrieb auf Grundlage des § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) unter Berücksichtigung einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz erstellen muss.

  23. 23.

    Montagebetrieb ist die natürliche oder juristische Person, die die Fahrtreppe, den Fahrsteig nach den Angaben des Herstellers am Betriebsort errichtet, die Verantwortung für Entwurf, Einbau und Inverkehrbringen der Fahrtreppe, des Fahrsteiges übernimmt, die EG-Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt.

  24. 24.

    Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrtreppen und Fahrsteige hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrtreppe und Fahrsteig beurteilen kann.