DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 9.3 - Verantwortung des Betreibers

9.3.1
Der Betreiber ist verpflichtet, nur ein fachkundiges Instandhaltungsunternehmen an Fahrtreppen und Fahrsteigen arbeiten zu lassen.

9.3.2
Das Instandhaltungspersonal sollte in die Handhabung der Fahrtreppe bzw. des Fahrsteiges eingewiesen und mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit sowie Unfallverhütung vertraut sein. Es sollte die Sicherheitshinweise der Betriebanleitung gelesen und zur Kenntnis genommen haben.

Hinsichtlich Instandhaltungspersonal siehe auch Abschnitt 2 Nr. 10.

9.3.3
Der Betreiber hat zusätzlich zu Abschnitt 9.3.1 Folgendes zu beachten:

  • Einhaltung der Betriebsanleitung.

  • Die Betriebsanleitung muss jederzeit verfügbar und fachkundigen und instruierten Personen frei zugänglich sein.

9.3.4
Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs von Fahrtreppen/-steigen ist eine regelmäßige Instandhaltung durch fachkundige Personen sicherzustellen. Verbrauchte Teile sind rechtzeitig auszutauschen und aufgebrauchte Schmierstoffe sind regelmäßig zu erneuern.

9.3.5
Bei Unregelmäßigkeiten, z.B. Geräusche, Vibrationen oder dergleichen, an der Fahrtreppe bzw. dem Fahrsteig ist das Instandhaltungsunternehmen umgehend zu informieren. Die Fahrtreppe bzw. der Fahrsteig ist bis zum Eintreffen des Unternehmens "Außer Betrieb" zu setzen und in diesem Zustand zu halten.