DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 9.1 - 9
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei der Instandhaltung

9.1
Allgemeine Anforderungen bei der Instandhaltung

Fahrtreppen und Fahrsteige müssen funktionsfähig und in einem sicheren Zustand gehalten werden. Um dies zu erreichen und die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten, müssen regelmäßige Instandhaltungen durchgeführt werden. Die Sicherheit einer Anlage muss die Möglichkeit der Durchführung einer Instandhaltung ohne Gefährdungen beinhalten.

Siehe DIN EN 13015.