DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 5.4 - Arbeiten in gefährdeten Bereichen

Bei Arbeiten in gefährdeten Bereichen sind zusätzlich die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der entsprechenden Unternehmen zu berücksichtigen. Hierzu sind vor jeder Tätigkeit in gefährdeten Bereichen erforderliche Unterweisungen durchzuführen.

Solche Arbeiten sind z.B. Arbeiten im Gleisbereich, in explosionsgefährdeten Bereichen.