DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 5.3 - Übereinander liegende Arbeitsplätze

5.3.1
Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen an übereinander liegenden Arbeitsplätzen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ist dies nicht zu vermeiden, müssen die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände geschützt werden. Die Schutzeinrichtungen sind so zu bemessen und auszuführen, dass eine Gefährdung von Personen verhindert ist.

Siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe auch Abschnitt 4.1.11.

5.3.2
Gewerke übergreifende Arbeiten bei der Fahrtreppen- und Fahrsteigmontage sind mit dem Koordinator und den beteiligten Gewerken abzustimmen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.11.