DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 5.2 - Leitern

5.2.1
Allgemeines

Es ist darauf zu achten, dass die Leitern in ordnungsgemäßem Zustand und für die Anwendung geeignet sind. Leitern müssen standsicher aufgestellt werden und dürfen nicht zeitgleich von mehr als einer Person benutzt werden.

Bei der Benutzung von Leitern ist Abschnitt 5 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) zu beachten.

5.2.2
Anlegeleitern

Anlegeleitern dürfen nur für kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs als Arbeitsplatz verwendet werden. Sie dürfen nur auf ausreichend tragfähigen und großen Standflächen aufgestellt und müssen gegen Wegrutschen gesichert werden. Die Benutzungshinweise des Leiterherstellers sind zu beachten.

Anlegeleitern stellen grundsätzlich keinen sicheren Arbeitsplatz dar, weil unter anderem die Leitersprossen nur eine geringe Standfläche bieten und zum sicheren Stand mindestens eine Hand zum Festhalten erforderlich ist.

Dies ist z.B. bei Montagearbeiten mit Werkzeugen nicht gewährleistet.

Siehe § 7 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Der sichere Stand auf der Anlegeleiter wird wesentlich durch den einwandfreien Zustand sowie das Sichern der Leiter, z.B. durch Einhaken oder Festbinden, verbessert.

Benutzungshinweise befinden sich im Regelfall in Form von Piktogrammen auf den Leiterholmen.