DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 5.1 - 5
Spezielle Sicherheitsanforderungen

5.1
Montagegerüste

5.1.1
Die bei der Fahrtreppen- und Fahrsteigmontage eingesetzten Montagegerüste müssen die Anforderungen an einen sicheren Arbeitsplatz erfüllen und für die auftretenden Belastungen, z.B. durch das Absetzen und Lagern von Baumaterial und Werkzeug, ausgelegt sein.

5.1.2
Der Unternehmer hat vorab durch eine Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an das Gerüst zu ermitteln und entsprechend erforderliche Maßnahmen durchführen.

5.1.3
Bei der Auswahl des geeigneten Gerüstes und der sicheren Durchführung der Gerüstbauarbeiten sind das Arbeitschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und insbesondere Anhang 5 dieser BG-Information zu beachten.

Siehe auch Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Personen durch Absturz - Gerüste" (TRBS 2121 Teil 2) (in Vorbereitung) und BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663).

5.1.4
Für Montagegerüste bei der Fahrtreppen- und Fahrsteigmontage nach DIN EN 12811 ist, sofern sie nicht einer Regelausführung entsprechen, ein statischer Nachweis zu führen.

Die Ableitung der Kräfte in das Gebäude ist nachzuweisen. Der statische Nachweis und sonstige Angaben zur baulichen Ausführung sind auf der Baustelle vorzuhalten.

5.1.5
Der Gerüstersteller hat zu prüfen, ob die vom Auftraggeber vorgegebenen Last- und Breitenklassen für die vorgesehene Benutzung geeignet sind; er hat das Gerüst durch eine befähigte Person nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vor Übergabe an den Auftraggeber prüfen zu lassen.

Zu prüfen sind unter anderem

  • die verwendeten Bauteile auf Beschaffenheit, Kennzeichnung und Maße,

  • die Standfestigkeit, Tragfähigkeit des Untergrundes, Anhängepunkte, Verankerungen,

  • Arbeits- und Betriebssicherheit, Kennzeichnung Seitenschutz, Aufstiege, Vollständigkeit der Auflagen, Abstand zum Bauwerk.

5.1.6
Das Ergebnis der Prüfung sollte in einem Übergabeprotokoll zusammengefasst werden.

Ein Beispiel für das Übergabedokument siehe Anhang 4.

5.1.7
Die Gerüste sind vom Gerüstersteller zu kennzeichnen, die Kennzeichnung ersetzt nicht die Prüfung.

Beispiel für die Kennzeichnung:

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1
Breitenklasse W06
Lastklasse 3
Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2
Datum der Prüfung
Gerüstbaubetrieb Jedermann
11111 Irgendwo Tel. 123-456789

5.1.8
Jeder Unternehmer, der das Montagegerüst durch seine Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer benutzen lässt, trägt Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes.

5.1.9
Vor der Benutzung des Gerüstes durch die Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer hat der die Bauarbeiten leitende Vorgesetzte die sichere Funktion des Gerüstes festzustellen.

Es wird empfohlen, für diese Prüfung das Protokoll des Anhanges 3 der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) zu verwenden.

5.1.10
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Montagegerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

5.1.11
Während der Nutzungsphase ist der sichere Zustand des Gerüstes in regelmäßigen Abständen durch den die Bauarbeiten leitenden Vorgesetzten auf ordnungsgemäßen Zustand und augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für die Übernahme sollte ein Protokoll erstellt werden; siehe Anhang 4.