DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.8 - Brand- und Explosionsgefahren

4.8.1
Beim Schweißen sind Zündquellen in Form von Lichtbogen, Schweißflamme und Funken vorhanden.

4.8.2
Bei der Verarbeitung von Reinigungsmitteln, Beschichtungsstoffen, Klebern und anderen Arbeitsstoffen mit organischen Lösemitteln als Inhaltsstoff ist mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen.

Entsprechend dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung sind diese Arbeitsstoffe vom Hersteller mit dem Hinweis "entzündlich", "leichtentzündlich", "hochentzündlich" bzw. "explosionsgefährlich" zu kennzeichnen.

Die R- und S-Sätze gemäß Anhänge III und IV der EG-Richtlinie 67/548/EWG "Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe" im Sicherheitsdatenblatt sowie Flammpunkt, Zündtemperatur und untere Explosionsgrenze sind in der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.

4.8.3
Da die Dämpfe organischer Lösemittel wesentlich schwerer als die Atemluft sind, muss beim Einsatz lösemittelhaltiger Arbeitsstoffe mit gefährlicher Konzentration in der Antriebs- und Wendestation gerechnet werden. Gefährliche Konzentrationen können z.B. durch Absaugen verhindert werden.

4.8.4
Vor Aufnahme der Tätigkeiten sind die Brand- und Explosionsgefährdung zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zu treffen. Dazu gehören z.B. die Entfernung brennbarer Stoffe, die Bereitstellung von Löschmitteln, die Einholung einer Brenn- bzw. Schweißerlaubnis (Schweißerlaubnisschein) beim Anlagenbetreiber sowie das Stellen einer Brandwache.

Siehe hierzu die BG-Informationen "Lichtbogenschweißer" (BGI 553) und "Gasschweißer" (BGI 554).