DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsplätze

4.2.1
Allgemeine Anforderungen

Für Arbeiten an Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der Anlage, den wechselnden Bauzuständen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Siehe auch § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.2
Beleuchtung

Arbeitsplätze müssen ausreichend beleuchtet sein. Die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung, Blendung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.