DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 3.2 - Schutz gegen Einzugsgefahr

Einzugstellen zwischen Fahrtreppen oder Fahrsteigen und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Balustradenunterkanten sich kreuzender Fahrtreppen oder Fahrsteige sind zu vermeiden.

Einzugstellen gelten als gesichert, wenn der Gefahrbereich durch einen senkrechten, mindestens 30 cm hohen Abweiser verdeckt ist, der durch seine Formgebung Personen vom Gefahrbereich abweist (siehe Bild 2). Wichtig ist, dass die Unterseite der Abweiser so gestaltet ist, dass ein Einzug an dieser Stelle vermieden wird (siehe Bild 3).

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Bild 2: Vermeidung von Einzugsgefahr

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Bild 3: Einzugsgefahr durch zu kurze Abweiser

An den Übergängen - vom Handlauf zum Geländer - ist die Einzugsgefahr durch richtige Gestaltung zu vermeiden (siehe Bild 4).

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Bild 4: Einzugsgefahr am erhöhten Geländer

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Bild 5: Vermiedene Einzugsgefahr