DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 3.1 - 3
Bauliche Gestaltung und Ausrüstung

3.1
Schutz gegen Quetschgefahr

Zur Vermeidung von Handquetschungen sollte der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung mindestens 80 mm betragen.

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Bild 1: Abstand Handlauf - Geländer

Bei nebeneinander (parallel) oder scherenförmig liegenden Anlagen ist ein Mindestabstand zwischen den Handläufen von nicht weniger als 160 mm erforderlich.