DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.1 - 7
Prüfung

7.1
Allgemeines

Fahrtreppen und Fahrsteige sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung darf nur von einer befähigten Person oder einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.

Es hat sich bewährt, dass die so genannte Abnahmeprüfung nicht vom Errichter, sondern von einem Dritten durchgeführt wird und dass für diese Prüfung das VdTÜV-Merkblatt 1504 "Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen" verwendet wird.

Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Befähigte Person - Allgemeine Anforderungen" zusammengestellt.