DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 5.9 - Sicherheitsgefährdendes Verhalten

Die Beschäftigten sind vom Unternehmer zu unterweisen, darauf zu achten, dass die Benutzer sich sicherheitsgerecht verhalten. Insbesondere ist im Bereich von Fahrtreppen und Fahrsteigen auf spielende Kinder zu achten.

Bei der Benutzung der Fahrtreppen und Fahrsteige sind Berührungen mit feststehenden Teilen der Anlagen (Seitenverkleidung) und mit bewegten Teilen (Stufen), die Bewegungen zueinander ausführen, zu vermeiden.

Die Benutzer sind durch geeignete Gebots- und Informationszeichen auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten hinzuweisen. Auf diesen Gebots- und Informationszeichen muss insbesondere erkennbar sein, dass

  • Kleinkinder festzuhalten sind,

  • Hunde zu tragen sind,

  • der Handlauf zu benutzen ist,

  • Notstoppschalter vorhanden sind,

  • die Benutzung von Rollschuhen und ähnlichen Sportgeräten zu unterlassen ist,

  • Kinderwagen nicht mitgeführt werden dürfen,

  • Gehen auf der Fahrtreppe verboten ist,

  • mit den Füßen Abstand von den Seiten gehalten werden muss,

  • Sicherung der Ladung durch den Kunden erfolgt (Hinweis).

Hinsichtlich geeigneter Kennzeichnung siehe Anhang 2.